Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2016, Az.: 2 StR 434/14
Bewilligung einer Pauschvergütung gegenüber dem gerichtlich bestellten Verteidiger für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15925
Aktenzeichen: 2 StR 434/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130416B2STR434.14.0

Rechtsgrundlagen:

Nr. 4132 VV zu § 2 Nr. 2 RVG

§ 51 Abs. 2 S. 2 RVG

Verfahrensgegenstand:

Betrug
hier: Antrag auf Pauschvergütung

BGH, 13.04.2016 - 2 StR 434/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 13. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K. aus O. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 600 Euro bewilligt.

Gründe

1

Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Juni 2015 für die Revisionshauptverhandlung am 23. September 2015 zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß Nr. 4132 VV zu § 2 Nr. 2 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro.

2

Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 23. September 2015 (2 StR 434/14, NJW 2016, 884 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.

3

Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 182/14 mwN). Soweit dem Antragsteller die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 552/08).

Appl

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.