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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2016, Az.: I ZB 91/15
Beschränkung von Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz auf den Kostenansatz selbst
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15691
Aktenzeichen: I ZB 91/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:080416BIZB91.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Marienberg - 22.04.2015 - AZ: 2 M 123/15

LG Chemnitz - 08.07.2015 - AZ: 3 T 380/15

BGH, 08.04.2016 - I ZB 91/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2016 durch den Richter Dr. Löffler als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2015 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780015143566 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 21. Oktober 2015 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 23. Oktober 2015 (Kassenzeichen 780015143566) hat sich der Schuldner mit einer als "Zurückweisung" bezeichneten schriftlichen Eingabe gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

2

II. Die Eingabe des Schuldners vom 17. März 2016 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, Rn. 2).

3

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.

4

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Ohne Erfolg macht der Schuldner geltend, die Kostenrechnung sei nicht rechtskräftig unterzeichnet und deshalb formunwirksam. Unzutreffend ist zudem die Rüge des Schuldners, die Kostenrechnung enthalte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 KostVfg. Die Kostenanforderung enthält auch eine Rechtsbehelfsbelehrung und bedurfte - da sie automationsgestützt erstellt und darauf auch hingewiesen wurde - weder einer Unterschrift noch hätte sie eines Abdrucks des Dienstsiegels bedurft. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, Rn. 2 mwN).

5

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Löffler

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