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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2016, Az.: X ZA 1/15
Versäumung der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Obliegenheit zu rechtzeitiger Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei i. R. des Prozesskostenhilfeantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14682
Aktenzeichen: X ZA 1/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050416BXZA1.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Zweibrücken - 04.09.2014 - AZ: 1 O 188/13

OLG Zweibrücken - 22.05.2015 - AZ: 2 U 31/14

BGH, 05.04.2016 - X ZA 1/15

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. G. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen.

2

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) weder die Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt noch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erklärungen und Belege eingereicht hat und eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt.

3

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines3 Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, Rn. 3; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Daran fehlt es hier.

4

Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der4 Beklagten am 1. Juni 2015 zugestellt worden. Damit ist die Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 1. Juli 2015 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Beklagte hat zwar vor Fristablauf einen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Diesem waren jedoch weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten noch Belege zu diesen Verhältnissen beigefügt. Die Erklärung nebst Belegen ist erst am 16. Juli 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

5

Die Versäumung der Obliegenheit zu rechtzeitiger Vorlage der Erklärung5 und der Belege (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - X ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11 [BGH 02.04.2008 - XII ZB 131/06]) war nicht unverschuldet.

6

Das Berufungsurteil enthält als Anschrift der Beklagten, die von Okto6 ber 2014 bis Ende April 2015 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat, die von der Justizvollzugsanstalt dem Berufungsgericht auf Anfrage mitgeteilte Entlassungsadresse. Auch einige der nach Fristablauf eingereichten Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen haben die Beklagte unter dieser Anschrift erreicht. Die Beklagte, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils schon gut einen Monat aus der Haft entlassen war, hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die zur Vorbereitung eines ordnungs- und fristgemäßen Prozesskostenhilfeantrags gegebenenfalls notwendige Korrespondenz ebenfalls unter dieser Adresse zu führen.

Meier-Beck

Kober-Dehm

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