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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2016, Az.: 3 StR 95/16
Statthaftigkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung des Absehens von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15283
Aktenzeichen: 3 StR 95/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR95.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 04.12.2015

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 05.04.2016 - 3 StR 95/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Juli 2014 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 mwN).

RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker

Tiemann

Becker

Hubert

Schäfer

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