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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2016, Az.: 2 StR 570/15
Nachweis eines zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Bewährung stehenden Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16684
Aktenzeichen: 2 StR 570/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050416B2STR570.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 29.07.2015

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub

BGH, 05.04.2016 - 2 StR 570/15

Redaktioneller Leitsatz:

Wenn sowohl im Rahmen der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet wird, dass er zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand, bedarf es der Feststellungen zur Dauer der Bewährungszeit und zur Rechtskraft des gerichtlichen Urteils.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 5. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juli 2015, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

3

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er zum Tatzeitpunkt (12. November 2014) "unter laufender Bewährung stand". Diese Wertung ist mit Feststellungen nicht belegt. Zwar hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte am 24. Januar 2012 durch das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck - unter anderem wegen schweren Raubes in drei Fällen - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es fehlen aber Feststellungen zur Dauer der Bewährungszeit und zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils. Da die Bewährungszeit mit der Rechtskraft des Urteils beginnt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 JGG) und zwei Jahre betragen kann (§ 22 Abs. 1 Satz 2 JGG), versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch unter Bewährung stand. Auch der Umstand, dass die Jugendstrafe noch nicht erlassen ist, stünde einem Ablauf der Bewährungszeit nicht entgegen (vgl. § 26a Satz 1 JGG).

4

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch.

5

3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff.).

Fischer

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

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