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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2016, Az.: 2 StR 577/15
Zurücktreten der Bedrohung hinter der durch die gleiche Handlung verwirklichten Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15462
Aktenzeichen: 2 StR 577/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:310316B2STR577.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 13.07.2015

Rechtsgrundlage:

§ 240 StGB

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 31.03.2016 - 2 StR 577/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Nötigung verurteilt ist.

  2. 2.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Im Fall II. 4. der Urteilsgründe kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat verkannt, dass die Bedrohung hinter der durch die gleiche Handlung verwirklichten Nötigung zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vgl. auch Sinn in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 240 Rn. 167, § 241 Rn. 17 mwN).

3

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe lässt die maßvolle Einzelstrafe unberührt.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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