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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.2016, Az.: IV ZR 122/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach dem Policenmodell; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13276
Aktenzeichen: IV ZR 122/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR122.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dippoldiswalde - 07.03.2012 - AZ: 3 C 72/10

LG Dresden - 26.03.2014 - AZ: 8 S 190/12

Rechtsgrundlagen:

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

§ 5a VVG

§ 10a VAG

BGH, 23.03.2016 - IV ZR 122/14

Redaktioneller Leitsatz:

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen. Auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt nicht in Betracht, da der Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2. März 2016 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.517,81 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.

2

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben, das eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt. Im Juli 2008 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14. August 2009 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.

3

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 1.517,81 €.

4

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

5

Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint.

9

Die Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben entspreche nicht den Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Sie enthalte keinen Hinweis auf das Erfordernis der Vorlage der Verbraucherinformation nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Verweisung auf die "unten angeführten Verbraucherinformationen" führe nicht weiter. Die Verbraucherinformation nach § 10a VAG sei in den am Ende des Begleitschreibens benannten Anlagen nicht mit aufgeführt. Da die Widerspruchsbelehrung inhaltlich nicht gesetzmäßig sei, könne dahinstehen, ob sie in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt sei. Ein etwaiges Widerspruchsrecht habe d. VN verwirkt. Der Versicherer habe nicht damit rechnen müssen, dass d. VN ein Jahr nach der Kündigung und der Auszahlung des Rückkaufswertes noch den wirksamen Abschluss des Vertrages in Abrede stellen werde.

10

II. Die Revision ist begründet.

11

1. Ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

12

a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.

13

aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Belehrung im Begleitschreiben inhaltlich unzureichend, weil die Verbraucherinformation nicht genannt wird und damit die fristauslösenden Unterlagen unvollständig bezeichnet sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die Verweisung auf die "unten angeführten Verbraucherinformationen" nicht. Ob die am Ende des Begleitschreibens genannten Unterlagen - "Tabelle der Rückkaufswerte, ABL 98, BUZV 94, BBL 97, Zertifikat, Steuermerkblatt, Satzung, Datenschutzmer kblatt" - alle in der Anlage Teil D Abschnitt I zu § 10a VAG a.F. aufgeführten Informationen enthalten, kann anhand der von der Beklagten zu den Akten gereichten Reproduktion des Begleitschreibens nicht nachvollzogen werden. Demnach ist auch nicht ersichtlich, ob, wie die Revisionserwiderung meint, die Belehrung über die Anforderungen des Gesetzes hinaus als Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist das Vorliegen zusätzlicher Unterlagen nennt (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 155/14, r+s 2015, 594 Rn. 12). Soweit die Revisionserwiderung auf das Verfahren IV ZR 63/13 (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015, ) verweist, war der zugrunde liegende Sachverhalt nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen anders gelagert.

14

bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

15

Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf de r Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225 [EuGH 19.12.2013 - Rs. C-209/12]). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

16

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).

17

2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche waren bei Klageerhebung im Jahr 2010 nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2009 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).

18

3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicheru ngsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

19

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 [BGH 29.07.2015 - IV ZR 384/14] Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 [BGH 29.07.2015 - IV ZR 448/14] Rn. 34 ff. [BGH 29.07.2015 - IV ZR 448/14]) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben.

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

Von Rechts wegen

Verkündet am: 23. März 2016

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