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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.2016, Az.: 3 StR 468/15
Anforderungen an die Begründung der Revision durch einen Nebenkläger; Verfolgung eines zulässigen Ziels mit seinem Rechtsmittel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14799
Aktenzeichen: 3 StR 468/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR468.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mainz - 01.06.2015

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 22.03.2016 - 3 StR 468/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. März 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger B. undBa. gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juni 2015 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10 a).

Gründe

1

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragschriften jeweils zutreffend ausgeführt:

"Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12; BGH NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Seine Revision ist daher zu verwerfen."

2

Dem stimmt der Senat zu.

Schäfer

Hubert

Mayer

Gericke

Tiemann

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