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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2016, Az.: KZR 73/14
Festsetzung des Streitwertes in einem Verfahren über die Feststellung der Mitgliedschaft im Informationskreis Aufnahmemedien (IM) und damit verbundener Schadensersatzansprüche
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16438
Aktenzeichen: KZR 73/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:210316BKZR73.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 19.12.2013 - AZ: 31 O (Kart) 440/12

BGH - 15.12.2015 - AZ: KZR 73/14

BGH, 21.03.2016 - KZR 73/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Nach Überprüfung besteht kein Anlass, die Streitwertfestsetzung zu ändern. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Klägerin Mitglied in dem von den Beklagten gebildeten Informationskreis Aufnahmemedien (IM) ist oder werden kann. Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen ihrer Behandlung als Nichtmitglied. Der Zweck des Zusammenschlusses besteht im Wesentlichen darin, mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) möglichst günstige Verträge über urheberrechtliche Vergütungen auszuhandeln. Von der Klägerin verlangt die ZPÜ jedoch derzeit keine Vergütungen. Folglich ist das für den Streitwert maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Mitgliedschaft in dem IM entsprechend gering zu bemessen. Der Senat hat dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 250.000 € geschätzt.

Der Senat konnte nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch den Streitwert für das Berufungsverfahren von Amts wegen ändern.

Limperg

Meier-Beck

Raum

Strohn

Deichfuß

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