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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2016, Az.: IX ZB 61/15
Maßgeblichkeit des Werts der Hauptsache für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13423
Aktenzeichen: IX ZB 61/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 27.04.2015 - AZ: 316 O 376/14

OLG Hamburg - 14.07.2015 - AZ: 9 W 29/15

Rechtsgrundlage:

§ 23a Abs. 1 RVG

Fundstellen:

FA 2016, 176

RVGreport 2016, 233-234

BGH, 21.03.2016 - IX ZB 61/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 21. März 2016
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert an. Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 € zu erheben.

2

Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der Antragsteller hingenommen, so dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskostenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverweisung, ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910 unter III.). Dies gilt auch im Streitfall. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61 €.

Kayser

Gehrlein

Grupp

Möhring

Schoppmeyer

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