Beschl. v. 17.03.2016, Az.: V ZR 139/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 26.11.2014 - AZ: 2 O 687/13
OLG Dresden - 09.06.2015 - AZ: 9 U 1795/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 17.03.2016 - V ZR 139/15
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Urteil des Oberlandesgerichts ist auf der Grundlage der Feststellung, dass ein Befahren des Weges seit 1966 ausgeschlossen ist, jedenfalls im Ergebnis richtig (vgl. § 1028 BGB; vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 140.000 €.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Haberkamp
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