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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2016, Az.: V ZB 75/15
Unzulässigkeit einer auf die Sicherung von Rücküberstellungen von Asylbewerbern ausgerichten Haftanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15526
Aktenzeichen: V ZB 75/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kleve - 02.10.2014 - AZ: 22 XIV 42/13 B

LG Kleve - 29.04.2015 - AZ: 4 T 584/14

Rechtsgrundlage:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

BGH, 17.03.2016 - V ZB 75/15

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Betroffenen werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. April 2015 und des Amtsgerichts Kleve vom 2. Oktober 2014 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 6. November 2013 angeordnete Haft den Betroffenen seit dem 14. Dezember 2013 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Oktober 2013 mit dem Zug aus den Niederlanden nach Deutschland ein, wo er am Bahnhof Emmerich ohne gültige Einreisedokumente angetroffen und festgenommen wurde. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. Oktober 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherstellung seiner Zurückschiebung an. Mit Beschluss vom 6. November 2013 verlängerte es die Haft im Hauptsacheverfahren bis zum 2. Januar 2014. Eine Beschwerde des Betroffenen gegen diese Haftanordnung blieb erfolglos.

2

Mit am 14. Dezember 2013 bei dem Amtsgericht eingegangenem Antrag hat der Betroffene die Aufhebung der Haft und die Feststellung beantragt, dass diese ihn seit diesem Zeitpunkt in seinen Rechten verletzt. Der Betroffene ist nach Zurückweisung eines Verlängerungsantrags der beteiligten Behörde am 30. Dezember 2013 aus der Haft entlassen worden. Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

3

Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag und damit auch die Beschwerde des Betroffenen für unzulässig. Er sei mangels Angaben, die eine Identifizierung des Betroffenen erlaubten, insbesondere mangels der Angabe seines Aufenthalts, nicht hinreichend bestimmt. Ferner fehle das Feststellungsinteresse. Dieses sei zwar regelmäßig bei Grundrechtseingriffen gegeben. Es könne aber ausnahmsweise fehlen, wenn sich der Betroffene nicht rechtstreu verhalte. So liege es hier. Der Betroffene habe sich unter Verstoß gegen die Meldevorschriften nicht ordnungsgemäß angemeldet.

III.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

5

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht angegeben. Das ändert aber an der Zulässigkeit des Rechtsmittels nur etwas, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder wenn die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, Rn. 5). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens wird durch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus welchen Gründen sich der Betroffene mit der Stellung des Antrags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar.

6

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

7

a) Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Beschwerdeverfahren hat sich zwar mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft am 30. Dezember 2013 in der Hauptsache erledigt. Es konnte aber nach § 62 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden. Den dazu erforderlichen Antrag hat der Betroffene in zulässiger Weise gestellt.

8

aa) Der Antrag ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht deshalb unzulässig, weil es an Angaben fehlte, die eine Individualisierung des Betroffenen erlauben, und weil der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht angegeben worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller in einem das Verfahren einleitenden Antrag individualisiert werden muss und dass dies durch Angabe von Namen, Stand, Gewerbe oder Wohnort und Anschrift geschehen kann (MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 23 Rn. 30). Unzutreffend ist aber, dass ein Feststellungsantrag des Betroffenen nach § 62 Abs. 1 FamFG nur zulässig ist, wenn er alle vorgenannten Angaben enthält, insbesondere den Aufenthaltsort des Betroffenen angibt. Ein das Verfahren einleitender Antrag nach § 23 FamFG ist vielmehr zulässig, wenn sich ihm entnehmen lässt, wer Antragssteller ist (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 23 Rn. 39; MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 23 Rn. 28). Für einen Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG und einen nach dessen Erledigung in der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG, um den es hier geht, gilt nichts anderes.

9

Auch eine Beschwerde des Betroffenen ist bei Fehlen der Angabe zum Aufenthaltsort nur ausnahmsweise, nämlich dann unzulässig, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, Rn. 13). Danach führt das Fehlen einer Angabe zum derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen weder zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 62 Abs. 1 FamFG noch zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Auch ohne diese Angaben bestand kein Zweifel daran, dass sowohl der Feststellungsantrag als auch die Beschwerde namens des Betroffenen eingelegt worden waren, gegen den das Amtsgericht am 6. November 2013 Haft zur Sicherung seiner Zurücküberstellung verhängt hatte und der aufgrund der Zurückweisung des Verlängerungsantrags am 30. Dezember 2013 aus der Sicherungshaft entlassen worden war. Die fehlende Angabe zum Aufenthaltsort erlaubt auch keinen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen, etwa darauf, dass er das Verfahren aus dem Verborgenen führen will, um sich Ansprüchen gegen ihn zu entziehen.

10

bb) Es fehlt auch nicht an dem nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse liegt nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen in der Regel vor. Zu diesen Grundrechtseingriffen gehört auch eine rechtswidrige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung oder Rücküberstellung. Daran ändert es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nichts, wenn sich der Betroffene nach seiner Haftentlassung rechtswidrig verhält, etwa - wie möglicherweise hier - gegen eine ausländerrechtliche Meldeauflage oder eine gesetzliche Meldepflicht verstößt. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ermöglicht dem Betroffenen zwar auch, seinen guten Ruf wieder herzustellen. Er soll ihm aber unabhängig hiervon eine Möglichkeit geben, sich auch nach ihrer Beendigung gegen die unberechtigte Freiheitsentziehung und den in ihr enthaltenen unberechtigten Vorwurf zur Wehr zu setzen. Dieses Interesse ist unabhängig von dem konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme anzuerkennen. Es besteht deshalb auch bei einem späteren rechtswidrigen Verhalten des Betroffenen (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/14, Rn. 6 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, Rn. 14).

11

b) Die Beschwerde ist begründet.

12

aa) Zur sachlichen Bescheidung der Beschwerde ist der Senat in der Lage. Das Beschwerdegericht hat sich zwar, da es die Beschwerde als unzulässig angesehen hat, nicht mit den Gründen befasst, aus denen das Amtsgericht den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen hat. Es hat aber die für eine Endentscheidung in der Sache erforderlichen Feststellungen getroffen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die erneute Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu zusätzlichen Erkenntnissen führt.

13

bb) Das Amtsgericht musste dem Haftaufhebungsantrag stattgeben. Die Haft hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil abzusehen war, dass sie in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherung von Rücküberstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - sogenannte Dublin-III-Verordnung) ebenfalls anzuwenden (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 8 für Dublin-IIVerordnung und vom 3. März 2015 - V ZB 108/14 Rn. 1 für Dublin-IIIVerordnung).

IV.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

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