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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: 2 StR 487/15
Vorliegen einer Bewertungseinheit zwischen mehren Betäunungsmittel-Verkäufen als einheitliche Tat des Handeltreibens in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16689
Aktenzeichen: 2 StR 487/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.2

Verfahrensgang:

vorgehend:

Landgericht Aachen - 25. Juni 2015

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 15.03.2016 - 2 StR 487/15

Redaktioneller Leitsatz:

Alle Betätigungen, die sich auf den Betrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge an Betäubungsmitteln richten, werden als Bewertungseinheit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte alle späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2015

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren zehn Fällen schuldig ist;

    2. b)

      im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf weiteren Fällen zu einer (zweiten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs und dem Entfallen einer Einzelstrafe. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

3

1. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte im großen Umfang mit Rauschgift. Im Mai 2014 erwarb er bei seinem Lieferanten in den Niederlanden 1 kg Marihuana sowie 2 kg Amphetamin. Das gesamte Marihuana sowie 1 kg des Amphetamins veräußerte er unmittelbar an seinen Abnehmer in Deutschland gewinnbringend weiter (Fall II. 11 der Urteilsgründe). Das zweite Kilogramm Amphetamin lagerte er zunächst ein. Im Juni 2014 erwarb und veräußerte er ein weiteres Kilogramm Marihuana in gleicher Weise an denselben Abnehmer (Fall II. 12 der Urteilsgründe). Im Juli 2014 bezog er von seinem niederländischen Lieferanten erneut 1 kg Marihuana, das er im Folgendem zusammen mit dem von ihm zwischengelagerten zweiten Kilo Amphetamin aus dem Einkauf im Mai 2014 weiterveräußerte (Fall II. 13 der Urteilsgründe).

4

2. Die Annahme des Landgerichts, es habe sich in den Fällen II. 11 bis 13 um jeweils selbständige Taten gehandelt, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die in den Fällen II. 11 und 13 verkauften Amphetaminmengen bilden - weil im Mai 2014 in einem Vorgang erworben - eine Bewertungseinheit. Alle Betätigungen, die sich auf den Betrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge an Betäubungsmitteln richten, werden als Bewertungseinheit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte alle späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 467/15 mwN).

5

Nach diesen Grundsätzen besteht zwar hinsichtlich der in den Monaten Mai bis Juli 2014 jeweils in gesonderten Akten erworbenen und anschließend gesondert veräußerten Marihuanamengen für sich genommen keine Bewertungseinheit. Indem aber der Angeklagte die aus dem Einkauf im Fall II. 11 stammende Restmenge von 1 kg Amphetamin zusammen mit dem im Fall II. 13 erworbenen Marihuana gemeinsam weiterveräußert hat, ist nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 24, 25 mwN; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 313).

6

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung und zum Entfall der im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt, da die zutreffende Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zu keiner Veränderung des Unrechts- und Schuldumfangs führt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 79/15; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151).

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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