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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2016, Az.: IV ZR 266/14
Gerichtliche Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens; Verweis des Versicherungsnehmers auf eine Abwehrdeckung durch den Versicherer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12381
Aktenzeichen: IV ZR 266/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR266.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 27.06.2014 - AZ: I-4 U 3/13

BGH - 21.10.2015 - AZ: IV ZR 266/14

Rechtsgrundlagen:

§ 158n VVG a.F.

Art. 6 RL 87/344/EWG

BGH, 09.03.2016 - IV ZR 266/14

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 9. März 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:

2

1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat. Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Beklagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.

3

2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen, wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Ve rgütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.

4

3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer jedoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Literatur umstritten gewesen.

5

In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass die §§ 158l bis o VVG a.F. der Umsetzung der Richtlinie dienten; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung finden sich nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall" in der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen Versicherungsnehmer und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 128 Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 2; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die übrigen Stimmen in der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform (Schröder-Frerkes, Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung 1991 S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6 RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des Deckungsschutzes regelt (ohne Verfasser, Kommentar zur RechtsschutzRichtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa, 1987, 49, 57; vgl. Müller, VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990, 81, 90 f.). Darum aber geht es nach der Entscheidung des Senats nicht, da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren.

Mayen

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Dr. Schoppmeyer

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