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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2016, Az.: 4 StR 26/16
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12908
Aktenzeichen: 4 StR 26/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:090316B4STR26.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 23.10.2015

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 09.03.2016 - 4 StR 26/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2016 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Januar 2016 dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 28 Fällen verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Bender

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