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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2016, Az.: XI ZR 39/15
Abänderung der Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss von Amts wegen auf die Gegenvorstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12463
Aktenzeichen: XI ZR 39/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 19.08.2013 - AZ: 37 O 10/11

KG Berlin - 22.12.2014 - AZ: 24 U 169/13

Fundstellen:

AGS 2016, 285

BKR 2016, 204

NJW-Spezial 2016, 380

BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert:

Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.

2

2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.

3

Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.

4

Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber

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