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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.2016, Az.: III ZR 17/15
Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages; Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13586
Aktenzeichen: III ZR 17/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030316BIIIZR17.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 06.05.2014 - AZ: 5 O 789/12

OLG Oldenburg - 09.12.2014 - AZ: 14 U 35/14

BGH, 03.03.2016 - III ZR 17/15

Redaktioneller Leitsatz:

Befindet das Gericht den entscheidungserheblichen Vortrag einer Partei zu Unrecht als unsubstantiiert, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2014 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 260.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds, der in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Wohn- und Geschäftshaus in B. bewirtschaftete. Die Geschäftsbesorgung wurde der Beklagten übertragen. Im April 2012 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die a. Gesellschaft für F. management GmbH mit der Geschäftsbesorgung zu betrauen, im Juni 2012 kündigte die Klägerin das Geschäftsbesorgungsverhältnis mit der Beklagten fristlos.

2

Sie verlangt von der Beklagten die Herausgabe sämtlicher von ihr im Einzelnen aufgelisteter Verwaltungsunterlagen und Datenträger sowie Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung. Das Landgericht hat ihren hierauf gerichteten Klageanträgen stattgegeben, während es die von der Beklagten erhobene Widerklage gegen die Klägerin und verschiedene ihrer Gesellschafter, die Drittwiderbeklagten zu 1 bis 4, auf Zahlung rückständiger Vergütungen als jedenfalls derzeit unbegründet abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO am 9. Dezember 2014 zurückgewiesen. In ihrer Stellungnahme zu dem dieser Entscheidung vorausgegangenen Hinweisbeschluss hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014, der am 8. Dezember 2014 bei Gericht eingegangen ist, geltend gemacht, der Herausgabeanspruch sei zwischenzeitlich erfüllt, und dem mit den Klageanträgen zu 2 und 3 verfolgten Auskunfts- und Rechenschaftslegungsbegehren könne sie nicht mehr nachkommen, weil die Klägerin nunmehr alle Unterlagen und die beiden Computer, auf denen die maßgeblichen Daten gespeichert seien, in Besitz habe. Dem Schriftsatz beigefügt waren ein Übergabeprotokoll, in dem bestätigt wird, dass 51 Leitzordner und 21 Pappkartons mit losen Dokumenten in Empfang genommen worden seien, sowie Fotographien der äußeren Beschriftung der Leitzordner.

II.

3

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht hat, wie die Beklagte mit Recht rügt, ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

4

1. Die angefochtene Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Klage insgesamt zulässig sei, die Klägerin sei wirksam von der a. Gesellschaft für F. management mbH vertreten worden, und die Klageanträge seien ausreichend bestimmt. In der Sache habe die Klägerin berechtigterweise die außerordentliche Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages ausgesprochen, die formalen Anforderungen seien erfüllt, eine Abmahnung habe nicht vorausgehen müssen. Das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die von ihr beanspruchten vertraglichen Vergütungsansprüche rechtfertige keine Verurteilung Zug um Zug, weil die Beklagte zur Vorleistung verpflichtet sei. Soweit sie den Einwand der Erfüllung der von der Klägerin verfolgten Ansprüche erhebe, könne ihr Vortrag dazu mangels ausreichender Substantiierung ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Angesichts der im Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu Nummer 1 umfangreich beschriebenen Geschäftsunterlagen genüge die Beklagte ihrer Substantiierungspflicht nicht dadurch, dass sie pauschal die Erfüllung der Herausgabe sämtlicher darin aufgelisteter Verwaltungsunterlagen und Datenträger behaupte. Die vorgelegten Fotografien ließen lediglich die äußere Beschriftung erkennen, zum Inhalt der Ordner und Pappkartons fehle jeder Vortrag. Ebenso wenig könne angenommen werden, dass der Beklagten die Erfüllung des mit den Klageanträgen zu 2 und 3 verfolgten Begehrens unmöglich sei. Da in dem geräumten Büro im Keller der verkauften Immobilie nach dem Vorbringen der Beklagten nur die den Geschäftsbetrieb der Klägerin betreffenden Geschäftsunterlagen vorhanden gewesen sein sollen, könne die Beklagte Auskunft aus ihren eigenen Geschäftsunterlagen heraus leisten und entsprechend Rechnung legen. Insgesamt habe es deshalb vor einer abschließenden Entscheidung nicht der vorherigen Anhörung der Klägerin zu diesem Vorbringen bedurft.

5

2. Diese Würdigung berücksichtigt, wie die Beschwerde mit Recht rügt, das Vorbringen der Beklagten zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs (Klageantrag zu 1) und zu der aus ihrer Sicht zwischenzeitlich eingetretenen Unmöglichkeit, dem mit den Klageanträgen zu 2 und 3 verfolgten Begehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nachzukommen, nicht hinreichend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Vortrag dazu nicht als insgesamt zu wenig konkret und unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich angesehen werden.

6

a) Die Beklagte hat im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts mit ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 ausgeführt, im November 2014 habe der Zeuge B. in ihrem Namen die Kellerräume in der zwischenzeitlich verkauften Fondsimmobilie aufgesucht; dort habe sie sämtliche den Geschäftsbetrieb der Klägerin betreffenden Akten, Ordner, papierenen und sonstigen Unterlagen einschließlich der beiden für die Gesellschaft genutzten Computer mit den darauf gespeicherten, die Gesellschaft betreffenden digitalen Programmen und Dokumenten aufbewahrt; ausgenommen davon seien vier Aktenordner mit zum Bestand der Buchhaltung gehörigen Dokumenten, die sie in persönliche Verwahrung genommen habe. Der Zeuge habe festgestellt, dass die beiden Computer fehlten, die Ordner und andere Unterlagen aber an Ort und Stelle vorhanden gewesen seien. Im Auftrag der Beklagten habe er sodann 51 Leitzordner und 21 Pappkartons mit losen Dokumenten einschließlich der vier von ihr in persönliche Verwahrung genommenen Ordner der Geschäftsführerin der angeblich neuen Geschäftsbesorgerin nach Fertigung eines fotografischen Inhaltsverzeichnisses ausgehändigt. Zusammen mit den beiden von ihr bereits entfernten beiden Rechnern sei die Klägerin damit im Vollbesitz sämtlicher von ihr mit dem Klageantrag zu 1 heraus verlangten Verwaltungsunterlagen und Datenträger. Es sei nichts entfernt, und es seien auch anderweitig keine Unterlagen der Klägerin zurückbehalten worden. Zu diesem Vorbringen hat die Beklagte zudem Beweis angeboten. Weiter hat sie geltend gemacht, ohne Zugriff auf die übergebenen Verwaltungsunterlagen und die gespeicherten Computerdaten sei ihr die Erfüllung der weiter geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht mehr möglich.

7

b) Mit diesen Behauptungen der Beklagten in dem am 8. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sich das Berufungsgericht nicht mehr im Einzelnen auseinandergesetzt, sondern bereits am 9. Dezember 2014 eine die Berufung zurückweisende Entscheidung getroffen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dieses Vorbringen der Beklagten aber nicht als nicht einlassungsfähig angesehen werden. Die Beklagte hat deutlich gemacht, dass dem Herausgabeanspruch vollständig entsprochen worden sei und sie aufgrund des Umstandes, dass sie auf Datenträger und Papierunterlagen keinen Zugriff mehr habe, die geforderten Auskünfte nicht mehr erteilen und auch keine Rechnungslegung vornehmen könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es im seinerzeitigen Verfahrensstadium nicht notwendig, dieses Vorbringen weiter zu substantiieren. Mit der Behauptung, sämtliche Unterlagen und Datenträger seien der Klägerin ausgehändigt worden, hat die Beklagte auch vorgetragen, die im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter Nummer 1 aufgeführten Dokumente und Datenträger seien der Klägerin überlassen worden. Eine detailiierte Aufzählung wäre dabei eine bloße Förmelei. Demnach wäre es vielmehr nun Sache der Klägerin gewesen, zu den Behauptungen der Beklagten und insbesondere zur Vollständigkeit der erhaltenen Unterlagen Stellung zu nehmen sowie darzulegen, weshalb die Beklagte nach wie vor noch in der Lage ist, die geforderten weiteren Auskünfte zu erteilen und eine Rechnungslegung entsprechend den Klageanträgen zu 2 und 3 vorzunehmen. Ihr wäre in diesem Zusammenhang deshalb auch Gelegenheit zu geben gewesen, gegebenenfalls erforderliche prozessuale Erklärungen abzugeben.

8

c) Der zu Unrecht als unsubstantiiert angesehene Vortrag ist entscheidungserheblich. Nach dem im Verfahren vor dem Senat als zutreffend zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten ist die Erfüllung des Herausgabeanspruchs eingetreten und können weitere Auskünfte von der Beklagten aufgrund der geänderten Sachlage nicht mehr erteilt und eine Rechnungslegung nicht mehr vorgenommen werden.

9

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht dieser Beurteilung der am Tag der Übergabe der Unterlagen, dem 17. November 2014, gestellte Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Berufung nicht entgegen; insbesondere lässt sich dies ohne entsprechende Äußerung der Klägerin nicht dahin deuten, dass sie damit ihr Klagebegehren als noch immer in keiner Weise als erfüllt ansehen will. Dies gilt umso weniger, als nicht festgestellt ist, dass es sich nicht lediglich um eine zeitliche Überschneidung handelt. Es ist auch nicht ausreichend ersichtlich, aus welchem Grund das Berufungsgericht der Auffassung ist, die Beklagte sei trotz der behaupteten Tatsache, nicht mehr über Unterlagen und Daten zu verfügen, nach wie vor ohne Weiteres in der Lage, ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu genügen, weil sich dies aus ihren eigenen Geschäftsunterlagen ermitteln lasse.

10

3. Sollte sich danach das bisher nicht hinreichend berücksichtigte Vorbringen der Beklagten als zutreffend erweisen, lässt sich nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach etwaigen prozessualen Erklärungen der Klägerin, zu einer anderen Entscheidung, auch bezüglich der Widerklage der Beklagten, kommt. Das Berufungsgericht wird deshalb eine entsprechende weitere Aufklärung des Sachverhalts über die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten bezüglich einer möglichen vollständigen oder teilweisen Erfüllung des Klageantrags zu 1 sowie hinsichtlich einer für die Beklagte noch bestehenden Möglichkeit zur Erteilung der geforderten Auskünfte und zur Rechnungslegung vorzunehmen und gegebenenfalls die angebotenen Beweise zu erheben haben. Sodann wird es auf dieser Grundlage über die Frage, ob die Voraussetzungen für die mit der Klage verfolgten Ansprüche noch immer vorliegen, und über die Widerklage erneut zu befinden haben.

11

Das Berufungsgericht wird auch Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls mit den weiteren Erwägungen der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.

Herrmann

Hucke

Seiters

Tombrink

Remmert

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