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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 53/15
Verleihungsbegehren eines Rechtsanwalts bzgl. der Befugnis des Führens der Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht"; Nachweis des Erwerbs besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13500
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 53/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030316BANWZBRFG53.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Frankfurt - 01.06.2015 - AZ: 2 AGH 1/15

Verfahrensgegenstand:

Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

BGH, 03.03.2016 - AnwZ (Brfg) 53/15

Redaktioneller Leitsatz:

Ein ablehnende Entscheidung über das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ist rechtswidrig, wenn der Anwaltsgerichtshof fehlerhaft die erforderlichen Fortbildungsnachweise als nicht erbracht angesehen hat.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer
am 3. März 2016
beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Seinen am 3. Januar 2011 eingereichten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2015 abgelehnt, weil weder der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse noch der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen nachgewiesen sei. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse, da die Fortbildung für das Jahr 2009 nicht nachgewiesen sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon deshalb zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

Der Anwaltsgerichtshof hat die Abweisung der Klage allein mit dem Fehlen des Nachweises der Fortbildung für das Jahr 2009 begründet. Die Frage, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorliegen, hat er ausdrücklich dahinstehen lassen. Er hat die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Erlass des angefochtenen Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt hätten die erforderlichen Fortbildungsnachweise nicht vorgelegen.

4

Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift und in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung zu den im Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 genannten Gründen für die Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" und die vom Kläger vorgelegten Fortbildungsnachweise für die Jahre 2009 und 2011 sind bei der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juni 2015 zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - AnwZ (Brfg) 22/15, Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 7b; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 20). Insofern gilt der Grundsatz, dass bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom Antragsteller erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vorlagen (vgl. im Einzelnen BVerwG aaO).

5

Auf dieser Grundlage bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs, soweit dort der Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das Jahr 2009 verneint wird. Der Kläger hat in der Klageschrift und in der Begründung seines Zulassungsantrags zu den von ihm in den Jahren 2009 und 2011 besuchten Fortbildungsveranstaltungen - jeweils unter Vorlage von Teilnahmebestätigungen und Tagungsprogrammen - sowie zu den von der Beklagten im Rahmen des Nachweises von praktischen Erfahrungen nicht anerkannten Fällen inhaltlich ausgeführt. Sein Vortrag zu der von ihm im Jahr 2009 besuchten Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein führt - bei vorläufiger Bewertung - zu einem Nachweis der nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 FAO a.F. erforderlichen zehn Fortbildungsstunden. Da der Anwaltsgerichtshof die Abweisung der Klage allein mit dem fehlenden Fortbildungsnachweis für das Jahr 2009 begründet hat, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben.

6

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

7

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Im Berufungsverfahren werden auch die weiteren im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Zurückweisung des Antrags des Klägers zu prüfen sein.

Kayser

Bünger

Remmert

Quaas

Schäfer

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