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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2016, Az.: NotSt(Brfg) 2/15
Einstellung eines Disziplinarverfahrens aufgrund des Erlöschens des Amtes des Notars wegen Erreichen der Altersgrenze
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14335
Aktenzeichen: NotSt(Brfg) 2/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020316BNOTSTBRFG2.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - 08.12.2014 - AZ: Not 6/06

Rechtsgrundlagen:

§ 14 BNotO

§ 47 Nr. 1 BNotO

§ 48a BNotO

§ 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDO

§ 76 Abs. 3 S. 1, 2 BDO

BGH, 02.03.2016 - NotSt(Brfg) 2/15

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke und die Richterin Dr. Roloff sowie die Notare Dr. Strzyz und Müller-Eising
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Notar entstandenen notwendigen Auflagen werden dem Land Niedersachsen auferlegt.

Gründe

1

Der am 14. September 1945 geborene vormals Angeschuldigte war bis zu seinem durch Erreichen der Altersgrenze (§ 47 Nr. 1 Alternative 1, § 48a BNotO) bedingten Erlöschen des Amtes Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Celle. Im November 2004 hatte die damalige Präsidentin dieses Oberlandesgerichts das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Die Anschuldigungsschrift, die dem früheren Notar verschiedene, teils vorsätzliche, teils fahrlässige Verstöße gegen § 14 BNotO vorgeworfen hatte, war ihm im Januar 2006 übersandt worden. Mit Urteil vom 8. Dezember 2014 hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle ihn unter Freispruch im Übrigen wegen zweier fahrlässiger Verstöße gegen §§ 141, 19 Abs. 2 KostO sowie analog § 157 Abs. 1 KostO schuldig gesprochen und ihm einen Verweis erteilt. Gegen dieses Urteil hat der Präsident des Oberlandesgerichts eine im Wesentlichen gegen den Teilfreispruch gerichtete Berufung eingelegt und die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro begehrt.

2

1. Das vor dem 1. Januar 2010 eingeleitete Disziplinarverfahren war gemäß § 121 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 109 BNotO aF (in der Fassung vom 9. Juli 2001) i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 2, § 76 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO durch Beschluss einzustellen, weil das Amt des Notars gemäß § 47 Nr. 1, § 48a BNotO durch Erreichen der Altersgrenze am 14. September 2015 erloschen und er damit im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO "aus dem Beamtenverhältnis" (hier: aus dem Amt des Notars) ausgeschieden ist. § 76 Abs. 3 Satz 1 BDO gebietet die Einstellung; das Beschlussverfahren ist dem Senat durch § 76 Abs. 3 Satz 2 BDO i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO und § 109 BNotO aF (in der Fassung vom 9. Juli 2001) eröffnet. Die Anwendbarkeit der Bundesdisziplinarordnung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 2 BNotO (vgl. auch Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 96 Rn. 1).

3

2. Die Kosten des Verfahrens legt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. § 109 Satz 2 BNotO aF) dem Land Niedersachsen auf. § 113 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BDO sieht die Kostentragung durch den Betroffenen lediglich für den Fall der Verurteilung vor. § 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO ermöglicht im Fall der Einstellung des Verfahrens (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 BDO) die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Betroffenen, wenn nach dem Ergebnis der Vorermittlung oder der Untersuchung ein Dienstvergehen erwiesen ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kam eine Kostentragung des früheren Notars nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat ihn von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen freigesprochen. Angesichts des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens und der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat - das den Gegenstand der Berufung bildende Dienstvergehen nicht nachgewiesen.

4

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 115 Abs. 1 BDO. Zwar ist das Verfahren aus einem von § 115 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO erfassten Grund eingestellt worden, was ein Absehen davon, die notwendigen Auslagen des früheren Notars dem Land aufzuerlegen, grundsätzlich ermöglicht hätte. Im Hinblick auf den weitgehenden Freispruch durch das Oberlandesgericht (Rechtsgedanke des § 115 Abs. 1 Halbs. 1 BDO) hat jedoch das Land dessen notwendige Auslagen zu tragen.

Galke

Radtke

Roloff

Strzyz

Müller-Eising

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