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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2016, Az.: EnVR 58/13
Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens; Orientierung an der Höhe der Entgelte für Stromlieferungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12558
Aktenzeichen: EnVR 58/13
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR58.13.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 29.07.2013 - AZ: VI-3 Kart 50/12 (V)

BGH, 02.03.2016 - EnVR 58/13

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 2. März 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 346.017 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdegegnerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO auf 346.017 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat sich bei der Festsetzung des Werts zu Recht an der Höhe der Entgelte orientiert, die die Betroffene für Stromlieferungen an die betroffene Abnahmestelle in Rechnung stellen kann, wenn die angefochtene Genehmigung aufgehoben wird. Dass die Betroffene bei Fortbestand der Genehmigung die Möglichkeit hätte, auf anderem Wege Kompensation für die entgangenen Entgelte zu erlangen, führt entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht zur Annahme eines geringeren Werts. Mittelbare wirtschaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, MDR 2001, 292, 293).

Limperg

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

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