Beschl. v. 02.03.2016, Az.: EnVR 36/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Nürnberg - 14.05.2013 - AZ: 1 Kart 1518/12
Rechtsgrundlage:
§ 901 EnWG
BGH, 02.03.2016 - EnVR 36/13
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 2. März 2016
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 395.033,15 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben nach § 901 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des2 Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 395.033,15 € festgesetzt.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
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