Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2016, Az.: EnVR 36/13
Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners wegen Rücknahme der Rechtsbeschwerden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12004
Aktenzeichen: EnVR 36/13
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR36.13.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Nürnberg - 14.05.2013 - AZ: 1 Kart 1518/12

Rechtsgrundlage:

§ 901 EnWG

BGH, 02.03.2016 - EnVR 36/13

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 2. März 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 395.033,15 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben nach § 901 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des2 Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 395.033,15 € festgesetzt.

Limperg

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.