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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2016, Az.: II ZR 197/14
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichen der erforderlichen Mindestbeschwer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12571
Aktenzeichen: II ZR 197/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:010316BIIZR197.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Regensburg - 04.04.2013 - AZ: 1 HKO 2426/12

OLG Nürnberg - 30.04.2014 - AZ: 12 U 914/13

BGH, 01.03.2016 - II ZR 197/14

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. April 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 18.891,15 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sich - wie der Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung des beigefügten Berufungsurteils noch hinreichend deutlich entnommen werden kann - nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der im Berufungsverfahren erfolglos gebliebenen und mit der Beschwerde weiterverfolgten Klageanträge über dem vom Berufungsgericht insoweit angenommenen Betrag von 18.891,15 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. Soweit sich die Klägerin gegen die Einziehung ihres Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2 (GmbH) wendet, ist ihr Vorbringen zu Vermögenswerten der Beklagten zu 1 (GmbH & Co. KG) schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte zu 2 zwar Komplementärin der Beklagten zu 1 ist, an ihr aber keinen Kapitalanteil hält.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

3

Der Senat war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2 am 12. August 2015 an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (teilweise) gehindert. Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO ist nicht eingetreten, weil die mit der Klage angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 2, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, nicht zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862 Rn. 9). Im Übrigen kann ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - II ZR 177/14, Rn. 9 mwN).

Bergmann

Reichart

Drescher

Born

Sunder

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