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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2016, Az.: 4 StR 51/16
Statthaftigkeit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12021
Aktenzeichen: 4 StR 51/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR51.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 03.11.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 01.03.2016 - 4 StR 51/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 3. Februar 2016, wonach die Entscheidung den Anforderungen an die Darstellung von DNA-Gutachten nicht genüge, verweist der Senat darauf, dass dort zwar die "Wahrscheinlichkeiten" in unnötig komplizierter Weise mitgeteilt werden, dass sich aber die vom Generalbundesanwalt unter anderem vermisste Angabe, wie viele Systeme untersucht wurden, in den Entscheidungsgründen findet (UA S. 16: "über 16 unabhängige Systeme"). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte in B. geboren ist und seine Familie (ersichtlich) aus dem I. stammt, wurde von der Sachverständigen und der Strafkammer hinreichend berücksichtigt (vgl. hierzu: Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 4 StR 397/15, [...] Rn. 4).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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