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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2016, Az.: I ZR 79/15
Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei einer geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen durch nationale Regelungen des anderen Mitgliedstaats; Zurückwiesung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13071
Aktenzeichen: I ZR 79/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR79.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 06.11.2013 - AZ: 12 O 502/12

OLG Düsseldorf - 31.03.2015 - AZ: I-20 U 241/13

Rechtsgrundlagen:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

Art. 56 AEUV

Art. 267 AEUV

§ 6 Nr. 3, 4 StBerG

BGH, 25.02.2016 - I ZR 79/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 32.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

2. Weder das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren II R 44/12 (Beschluss vom 20. Mai 2014, DB 2014, 1982) noch das zwischenzeitlich hierzu ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015 (C-342/14, BB 2016, 36 - X-Steuerberatungsgesellschaft) rechtfertigen eine Zulassung der Revision.

3

a) Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs geht es maßgeblich um die Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) bei einer geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen, die eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, durch nationale Regelungen des anderen Mitgliedstaats - §§ 3, 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 32 StBerG - eingeschränkt werden kann, wenn die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat nicht niedergelassen ist (BFH, DB 2014, 1982 Rn. 99). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird (EuGH, BB 2016, 36 Rn. 60 [EuGH 17.12.2015 - C-342/14] - X-Steuerberatungsgesellschaft).

4

b) Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht. Weder ist der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig noch steht in Streit, dass er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in dem in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Umfang erbringen darf und dass ihm das Angebot und die Durchführung der Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung danach nicht gestattet sind. Diese zuletzt genannten Tätigkeiten, zu deren Erbringung der Beklagte nicht befugt ist, sind ihm durch die Vorinstanzen untersagt worden.

5

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher

Schaffert

Löffler

Schwonke

Feddersen

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