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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2016, Az.: VI ZR 86/14
Statthaftigkeit des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13587
Aktenzeichen: VI ZR 86/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230216BVIZR86.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Memmingen - 07.03.2013 - AZ: 2 O 171/05

OLG München in Augsburg - 24.01.2014 - AZ: 24 U 1556/13

BGH, 23.02.2016 - VI ZR 86/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 50.110,22 €

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 325/13, Rn. 1 und BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, Rn. 7).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 27. Oktober 2014 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Galke

Wellner

Stöhr

Oehler

Roloff

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