Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2016, Az.: IX ZR 45/14
Statthaftigkeit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11422
Aktenzeichen: IX ZR 45/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZR45.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 23.10.2012 - AZ: 303 O 469/11

OLG Hamburg - 19.02.2014 - AZ: 1 U 197/12

Fundstelle:

ZInsO 2016, 597-598

BGH, 18.02.2016 - IX ZR 45/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 18. Februar 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.123.671,22 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach den Informationsgesetzen des Bundes und der Länder, etwa nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz oder dem Hamburgischen Transparenzgesetz, im Insolvenzanfechtungsprozess vor den Zivilgerichten geltend machen kann, keiner Klärung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei diesem Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, der in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt (BVerwG, ZIP 2012, 2417 [BVerwG 15.10.2012 - BVerwG 7 B 2.12] und ZIP 2013, 1252; vgl. auch BFH, ZIP 2011, 883 [BFH 10.02.2011 - VII B 183/10] und ZIP 2013, 1252 [BVerwG 17.04.2013 - BVerwG 7 B 6.13]). Er kann nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Auf Inhalt und Umfang des zivilrechtlichen, aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruchs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06, WM 2009, 1942 Rn. 6 f mwN) hat dieser öffentlich-rechtliche Anspruch keinen Einfluss.

2

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.