Beschl. v. 17.02.2016, Az.: 2 StR 148/15
Verfahrensgegenstand:
Bestechlichkeit u.a.
BGH, 17.02.2016 - 2 StR 148/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 13. Januar 2016 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens unter 2.c) im Urteilstenor dahingehend berichtigt, dass es lauten muss: "Fall II.1.e. Nr. 142 der Urteilsgründe" statt "Fall II.1.e. Nr. 141 der Urteilsgründe".
Fischer
Eschelbach
Ott
Zeng
Bartel
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 13.01.2016 - AZ: 2 StR 148/15
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