Beschl. v. 15.02.2016, Az.: 5 StR 603/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 25.06.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Mord u.a.
BGH, 15.02.2016 - 5 StR 603/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Schwurgerichtskammer war wegen der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 22. Oktober 2014 (5 StR 380/14, BGHSt 60, 52) nicht gehindert, eigene Feststellungen zum Trunkenheitsgrad des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat zu treffen. Der Senat hatte die Schuldfähigkeitsprüfung des angefochtenen Urteils insgesamt beanstandet. Davon war der Trunkenheitsgrad umfasst.
Schneider
König
Berger
Bellay
Feilcke
altes Aktenzeichen: 5 StR 380/14
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