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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.2016, Az.: XII ZR 29/13
Stillschweigende Vereinbarung einer Innengesellschaft durch Ehegatten; Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft in Bezug auf den Betrieb eines Tierzuchthofs ; Erbringung wesentlicher Beiträge zur Erreichung des mit dem Betrieb verfolgten, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks; Herleitung von wechselseitigen Ansprüchen aus der beiderseitigen Nutzung ihrer im Miteigentum stehenden Immobilien
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 03.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14510
Aktenzeichen: XII ZR 29/13
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030216UXIIZR29.13.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt (Oder) - 08.02.2012 - AZ: 14 O 106/09

OLG Brandenburg - 25.01.2013 - AZ: 13 U 1/12

Fundstellen:

DStR 2016, 13

EWiR 2016, 621

FamRB 2016, 212-213

FamRZ 2016, 965

FF 2016, 261

FF 2016, 304-310

GreifRecht 2016, 4

JZ 2016, 376

MDR 2016, 655

NWB 2016, 1560

NWB direkt 2016, 588

NZFam 2016, 521

NZG 2016, 547-550

StuB 2016, 639

StX 2016, 286-287

WM 2017, 196-200

ZIP 2016, 33-34

ZIP 2016, 860-863

BGH, 03.02.2016 - XII ZR 29/13

Amtlicher Leitsatz:

BGB §§ 705 ff., 722 Abs. 1, 730 Abs. 1

Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nach der Übernahme des unter dem Namen Tierzuchthof P. von der Beklagten nach außen allein geführten landwirtschaftlichen Betriebs durch den Kläger um wechselseitige Ansprüche aus der beiderseitigen Nutzung ihrer im Miteigentum stehenden Immobilien sowie um Ausgleich verschiedener weiterer Positionen.

2

Die Parteien, die 1991 geheiratet und sich im Jahr 2000 getrennt hatten, sind seit Mai 2007 rechtskräftig geschieden. 1994 erwarben sie von der Treuhandanstalt zu hälftigem Miteigentum Grundstücke, die mit Stallungen und einem Sozialgebäude bebaut waren. Zur Finanzierung nahmen sie gemeinsam zwei Darlehen auf. Für die Errichtung eines neuen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes (im Folgenden: Gebäude Nr. 7) erhielt die Beklagte Zuschüsse des Landes und nahm deshalb zu dessen Finanzierung allein ein weiteres Darlehen auf. Auf den Grundstücken führten die Parteien zunächst zwei unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebe, zum einen den "Tierzuchthof P." und zum anderen den "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P.".

3

Im Zuge der Trennung schlossen die Parteien 2001 eine Vereinbarung "zwecks Fortführung der Teilung bzw. Klärung unserer Vermögensverhältnisse". Diese hat folgenden Wortlaut:

"1. Der landwirtschaftliche Betrieb "Tierzuchthof P." wird mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P." verschmolzen und mit allen Rechten und Pflichten von Dr. P. übernommen. ... Ich (= Beklagte) führe in Zukunft auf einem Teil des uns gemeinsam gehörenden Geländes einen Gewerbebetrieb.

2. Mir wird zur Nutzung das bereits besprochene Teilgelände am Standort L. nebst Verkaufs-/Wirtschaftsgebäude und einem Stall auf Dauer überlassen. Zwischen den so entstehenden Betriebsgeländen wird eine Trennung aller Medien ebenfalls bis zum 30.6.2001 betrieben.

3. Die aus dem Landerwerb (L.) und der Errichtung des Verkaufs/Wirtschaftsgebäudes noch vorhandenen Verbindlichkeiten bei Dritten (...) werden in dem Verhältnis geteilt, wie sie von dem jeweiligen Unternehmen genutzt werden. Die bestehenden Kreditverträge bleiben nach außen unberührt, die Bedienung der Kapitaldienste richtet sich nach der oben genannten Formel.

4. Alle sonstigen Vermögensfragen werden unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens in einem etwaigen Scheidungsverfahren gesondert geregelt.

5. Die Nutzung des Eigentums des jeweils anderen wird durch einen Nutzungsvertrag bzw. Verträge geregelt, wobei ein Lastenausgleich beider Seiten das Ziel sein sollte.

..."

4

Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2006 in einem vorausgegangenen Rechtsstreit wurde festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger Ausgleichsansprüche betreffend der im Zuge der Verschmelzung des Landwirtschaftsbetriebs "Tierzuchthof P." mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung P." übergegangenen betrieblichen Gegenstände und Sachen zustehen, die unter Berücksichtigung bestimmter Werte und Forderungen in eine Auseinandersetzungsbilanz einzufließen hätten. Am 7. Juni 2007 schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht Brandenburg einen Vergleich.

5

Darin heißt es:

"1. ....

2. Die Parteien sind darüber einig, dass in die zur Auseinandersetzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft noch erforderliche Auseinandersetzungsbilanz folgende Positionen als von der Klägerin (hier: Beklagte) gegenüber den Gläubigern beglichen aufzunehmen sind: ... (es folgen diverse Positionen, die u.a. Versicherungsbeiträge und Stromkosten betreffen).

3. Die Parteien sind ferner darüber einig, dass in die nach Auflösung der Gesellschaft und deren Abwicklung durchzuführende Abrechnung gemäß § 748 BGB bezüglich der im Miteigentum stehenden Grundstücke der Parteien zu berücksichtigen sind die Zahlungen der Klägerin (hier: Beklagte) für die Gebäudeversicherung ... sowie die von ihr aufgrund Grundsteuerbescheids geleisteten ... sowie die von den Parteien jeweils in der Zeit ab dem 27.1.2001 durch die Bewirtschaftung der in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke gezogenen Nutzungen."

6

Nachdem die vorgenannten Darlehen im Zuge der Auseinandersetzung der Parteien nicht mehr bedient worden waren, kündigte die Sparkasse die Kredite und beantragte die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung der Grundstücke. Nach Anordnung dieser Maßnahmen durch das Amtsgericht leistete der Kläger die Darlehensraten, später löste er die Darlehen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ab und nahm zu diesem Zweck seinerseits Kredite auf.

7

Mit der Klage hat der Kläger zunächst nur einen Ausgleichsanspruch wegen der Darlehensablösung geltend gemacht. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und auf Entschädigung wegen der Nutzung ihrer Miteigentumsanteile durch den Beklagten angetragen. Daraufhin hat der Kläger seine Klage erweitert und Zahlung von insgesamt 177.333,69 € nebst Zinsen, seinerseits Nutzungsentschädigung sowie Übernahme der hälftigen Zinsen für die beiden neu aufgenommenen Darlehen verlangt. Damit will er eine Abrechnung für die Zeit vom 27. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2009 erreichen.

8

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 63.352,31 € nebst Zinsen zu zahlen (Ziffer 1), den Kläger von den ab 1. Juli 2010 zu zahlenden Zinsen freizustellen (Ziffer 3), und hat unter Ziffer 2 und 5 über die wechselseitigen Anträge auf Nutzungsentschädigung ab 1. Januar 2010 entschieden. Im Rahmen der Abrechnung ist das Landgericht zu der Beklagten zuzurechnenden Vermögenswerten von 152.958,50 € gelangt, denen zugunsten des Klägers Aktiva von 182.546,90 € gegenüberstünden. Zu der Differenz von 29.588,40 € kamen seitens der Beklagten vereinnahmte Pachtzinsen von 33.763,91 € hinzu.

9

Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage zu Ziffer 1 und 3 erstrebt hat, ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem weitere 26.343,16 € nebst Zinsen (insgesamt also 89.695,47 €) zuerkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

11

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge

führt:

12

Zwischen den Parteien habe in Bezug auf den Betrieb des Tierzuchthofs eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft bestanden. Da die Beklagte dem Verweis des Klägers auf die im Vorprozess getroffenen Feststellungen zu seiner finanziellen und - durch entsprechenden Arbeitseinsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung an dem Betrieb nicht entgegengetreten sei, könne das betreffende Vorbringen als unstreitig angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs übereinstimmend von der Existenz einer Innengesellschaft ausgegangen seien.

13

Für die Entstehung einer Innengesellschaft reiche es aus, dass die Gesellschafter konkludent die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vereinbart hätten und nach außen nicht als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnähmen. Das sei hier der Fall. Unstreitig hätten die Parteien den Grund und Boden, auf dem die Tierzucht betrieben worden sei, gemeinsam erworben und durch gemeinsame Darlehensaufnahme finanziert. Beide Parteien hätten darüber hinaus Beiträge zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks erbracht. Die Beklagte als nicht ausgebildete Landwirtin hätte die Tierzucht ohne den Kläger nicht führen können.

14

Ihr Abfindungsanspruch nach Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens des Tierzuchthofs auf den Kläger sei entsprechend der Beteiligung beider Parteien an der Innengesellschaft zu bemessen. Nachdem insoweit eine Bestimmung nicht getroffen worden sei, komme die Zweifelsregel des § 722 BGB zur Anwendung. Deshalb sei der Anspruch der Beklagten nur in Höhe der Hälfte, nämlich von 53.871,28 €, anzusetzen. Andererseits seien auch die zugunsten des Klägers aufgeführten Positionen der Auseinandersetzungsbilanz nur in Höhe von 50 % in Ansatz zu bringen. Auf den Abfindungsanspruch der Beklagten habe der Kläger unstreitig bereits eine Zahlung in Höhe von 15.000 € geleistet.

15

Bei der Ermittlung des Nutzungsentschädigungsanspruchs der Beklagten wegen der alleinigen Nutzung des Gebäudes Nr. 8 sowie bestimmter Stallgebäude durch den Kläger seien die von diesem allein geleisteten Zahlungen auf die Verbindlichkeiten aus den gemeinsam für den Erwerb des Grundbesitzes aufgenommenen Darlehen zu berücksichtigen. Gemäß §§ 743, 748 BGB, deren Anwendung die Parteien sowohl in ihrer Vereinbarung als auch in dem Vergleich zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs von Nutzen und Lasten vereinbart hätten, müsse sich im Innenverhältnis jeder Teilhaber entsprechend seinem Bruchteil an den Lasten beteiligen. Der Teilhaber, der mehr geleistet habe, als seinem Bruchteil entspreche, habe intern einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Teilhaber. Unstreitig habe der Kläger sämtliche Darlehen in Höhe von 27.190,52 €, 32.219,02 € und 77.809,49 € allein bedient und schließlich abgelöst. Darüber hinaus habe er laufende Zahlungen auf die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen für den Landerwerb in Höhe von 22.541,93 € geleistet. Im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs von Nutzungen und Lasten sei ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Erstattungsanspruch des Klägers von 50 % von den Nutzungsentgelten abzusetzen. Demgegenüber könne die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen der Nutzungsregelung nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen.

16

Die Aufwendungen zur Ablösung des Darlehens für das Gebäude Nr. 7 seien in voller Höhe als Forderung des Klägers in die Abrechnung einzustellen. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dieses Darlehen beruhe auf §§ 683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer 3 der Vereinbarung. Mit der Ablösung des Darlehens habe der Kläger ein fremdes Geschäft geführt. Sowohl nach dem Darlehensvertrag als auch nach Ziffer 3 der Vereinbarung habe die Beklagte die Zahlungen auf das Darlehen geschuldet, da ihr das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen sei. Nachdem sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der Kläger zur Vermeidung der Zwangsversteigerung das Darlehen abgelöst habe, habe er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Im Hinblick auf das hälftige Miteigentum der Parteien seien die Aufwendungen für dieses Darlehen nach § 748 BGB an sich zwar zu jeweils 50 % von ihnen zu tragen. § 748 BGB sei jedoch durch Ziffer 3 der Vereinbarung abbedungen worden. Die Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass die in Ziffer 5 der Vereinbarung vorgesehene Regelung der Nutzung des Eigentums des jeweils anderen derjenigen in Ziffer 3 entgegenstehe. Dies zeige sich bereits daran, dass sie in ihre Gesamtabrechnungen einerseits Nutzungsentgelte und andererseits die auf ihre jeweilige Nutzung entfallenden Bruchteilsforderungen wegen der Ablösung der Darlehen eingestellt hätten.

17

Hinsichtlich der Wasserkosten sei ein Verteilungsmaßstab von jeweils 50 % nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der Lasten in diesem Verhältnis folge der gesetzlichen Regel. Der Wortlaut der Abreden gebe für eine andere Verteilung nichts her.

II.

18

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

19

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien habe in Bezug auf den Betrieb des Tierzuchthofs eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden. Die Revision beanstandet insofern, soweit das Berufungsgericht ausführe, der Kläger habe auf sein Vorbringen im Vorprozess und die dort getroffenen Feststellungen zu seiner finanziellen und - durch entsprechenden Arbeitseinsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung verwiesen, sei dies unzutreffend. Wie das Berufungsgericht zu der Erkenntnis habe kommen können, der Kläger habe neben seiner vollschichtigen Tätigkeit an der Universität einen nennenswerten Beitrag in dem Tierzuchthof geleistet, sei nicht ersichtlich. Damit dringt die Revision nicht durch.

20

a) Das Berufungsgericht konnte im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zu dem von ihm behaupteten Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft davon ausgehen, dass er auf das in dem vorausgegangenen Rechtsstreit ergangene Urteil insgesamt Bezug genommen hat. Er hat sich insoweit auf die vermeintliche Rechtskraftwirkung des betreffenden Urteils bezogen und damit auch auf das Urteil und die in diesem getroffenen Feststellungen selbst. Dass die Beklagte diesen Feststellungen im Grundsatz entgegengetreten wäre, macht die Revision nicht geltend. Die Beklagte ist vielmehr zunächst selbst von einem Zusammenwirken im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen, wie insbesondere ihre Widerklage zeigt. Hinzu kommt, dass auch bei Abschluss des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Einvernehmen in dieser Hinsicht bestanden haben muss, denn andernfalls ist die Formulierung unter Ziffer 2 "zur Auseinandersetzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft" nicht zu erklären.

21

Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, die in dem genannten Urteil getroffenen Feststellungen zu der finanziellen und - durch entsprechenden Arbeitseinsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung des Klägers an dem Tierzuchthof seien unstreitig.

22

b) Auf dieser Grundlage ist die Bewertung der Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen des Tierzuchthofs als Ehegatteninnengesellschaft nicht zu beanstanden.

23

Für das Vorliegen einer solchen kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleich geordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligung nicht überbetont werden, so lange nur jeder Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leisten soll (Senatsurteile vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1581 f.).

24

Nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien die Grundstücke, auf denen die Tierzucht betrieben wurde, gemeinsam erworben und durch gemeinsam aufgenommene Darlehen finanziert. Damit haben beide wesentliche Beiträge zur Erreichung des mit dem Betrieb verfolgten, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks erbracht. Darüber hinaus hat der Kläger den Betrieb jedenfalls auch durch seine Fachkenntnisse unterstützt. Dass er, wie die Revision meint, gleichwohl keinen nennenswerten Beitrag geleistet haben kann, ergibt sich jedenfalls nicht aus einer anderweitigen vollschichtigen Tätigkeit. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht eine konkludente Einigung über die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft annehmen.

25

2. Soweit die Revision rügt, der Kläger sei an der Ehegatteninnengesellschaft jedenfalls nicht zu 50 % beteiligt, kann ihr ein Erfolg indessen nicht versagt werden. Die Revision macht insoweit geltend, die Beklagte habe vorgetragen, sie sei Inhaberin des Betriebs mit allen steuerlichen Auswirkungen und mit allein ihr gewährten Förderungsmitteln sowie alleinige Halterin der Tiere gewesen. Sie habe bis auf die geringe Arbeitsleistung des Klägers, der wegen seiner vollschichtigen Tätigkeit an der Universität nur nebenberuflich habe mitarbeiten können, alles allein erwirtschaftet und die Kosten getragen.

26

a) Die Frage, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Gewinn teilnehmen, ist grundsätzlich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zu beantworten. Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat. Wer mehr als die Hälfte für sich beansprucht, muss dies nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts darlegen und beweisen (Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1585 und vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974).

27

b) Die Beklagte beansprucht für sich mehr als die Hälfte, nämlich das gesamte bewegliche Betriebsvermögen, und hat dazu vorgetragen, der Kläger habe vollschichtig an der Universität gearbeitet, außerdem habe sie das Darlehen zur Finanzierung des Betriebsgebäudes allein aufgenommen. Ein Indiz dafür, dass die Gesellschafter eine vom Grundsatz gleicher Beteiligung abweichende Verteilung gewollt haben, sind unterschiedlich hohe Beiträge. Dabei sind nicht nur Arbeitsleistungen, sondern auch Geld- und Sachleistungen einzubeziehen. Haben die Ehegatten etwa Arbeitsleistungen in deutlich unterschiedlichem Umfang erbracht, spricht dies gegen eine hälftige Beteiligung. Das Gleiche gilt, wenn beide Ehegatten in gleichem Umfang mitgearbeitet haben, ein Ehegatte aber zusätzlich nennenswerte finanzielle Investitionen erbracht hat (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 652 f.).

28

c) Danach hätte das Berufungsgericht die vorgenannten Umstände in seine Beurteilung einbeziehen müssen und die Zweifelsregel des § 722 Abs. 1 BGB erst mangels feststellbarer anderer Umstände heranziehen dürfen. Darauf, dass die Beklagte nach ihren Ausführungen alleinige Betriebsinhaberin war, kommt es demgegenüber nicht an.

29

3. Zu Recht rügt die Revision außerdem die vom Berufungsgericht angesetzte Quote für das Nutzungsentgelt und die Einbeziehung des vollen Kapitaldienstes auf Seiten der Beklagten. Insofern macht sie geltend, die Begründung des Berufungsgerichts setze sich über die Vereinbarung der Parteien hinweg und lasse außer Acht, dass diese die Bedienung der Darlehen jahrelang anders gehandhabt hätten. Das Berufungsgericht weise einerseits darauf hin, § 748 BGB sei die Kehrseite von § 743 BGB, der allein nutzende Teilhaber müsse auch die Lasten tragen, weshalb die Beklagte das Darlehen für das Gebäude Nr. 7 allein zu tragen habe; andererseits solle die Beklagte 50 % der auf den Nutzungsanteil des Klägers von 91 % entfallenden gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten übernehmen.

30

Die tatrichterliche Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist zwar revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107 Rn. 14 mwN). Das ist hier indessen der Fall, denn die Auslegung erweist sich als widersprüchlich.

31

Das Berufungsgericht hat einerseits ausgeführt, beide Parteien hätten jeweils von dem anderen ein Nutzungsentgelt in Höhe von 50 % verlangt und sich dabei erkennbar an den Miteigentumsanteilen orientiert. Ausgehend davon könne die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung dahin, dass ein Teilhaber zu 50 % an dem Nutzen zu beteiligen sei, ohne zugleich einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten und Lasten tragen zu müssen, liefe dem gesetzlichen Leitbild der §§ 743, 748 BGB zuwider. Eine abweichende Regelung hätten die Parteien nicht getroffen, wie sich insbesondere aus Ziffer 5 der Vereinbarung (angemessener Lastenausgleich) ergebe. Andererseits wird ausgeführt, der Beklagten sei nach Ziffer 3 der Vereinbarung das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen, weshalb sie ausgehend von dem Wortlaut der Vereinbarung die noch vorhandenen Verbindlichkeiten für die Errichtung des Gebäudes übernommen habe. Mit Blick darauf, dass die Parteien hälftige Miteigentümer seien, wären die Aufwendungen zwar an sich von jeder Partei zu 50 % zu tragen. § 748 BGB sei jedoch abdingbar. Bei einer entsprechenden Verwaltungsregelung müsse der allein nutzende Teilhaber auch die Lasten allein tragen. Im vorliegenden Fall sei § 748 BGB mit der Vereinbarung der Nutzung durch die Beklagte abbedungen worden. Bei der Berücksichtigung der Lasten im Rahmen des jeweiligen Anspruchs auf Nutzungsentschädigung geht es indessen um dieselbe Fragestellung. Im Wege der Auslegung kann deshalb hier nur einheitlich beantwortet werden, ob § 748 BGB von den Parteien abbedungen worden ist oder nicht. Die tatrichterliche Auslegung kann daher keinen Bestand haben.

32

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich hingegen nicht zu beanstanden, dass das von der Beklagten allein aufgenommene Darlehen bei der Abrechnung der Parteien berücksichtigt worden ist. Der Revision kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, die Abwendung der Zwangsversteigerung habe zwar im mutmaßlichen Willen der Beklagten gelegen, nicht indessen die sofortige Tilgung des Darlehens, sondern allenfalls eine Umschuldung, wie sie der Kläger auch tatsächlich vorgenommen habe.

33

Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das von der Beklagten allein aufgenommene Darlehen nach den §§ 683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer 3 der Vereinbarung der Parteien zuerkannt, weil er mit der Ablösung des Kredits ein fremdes Geschäft, nämlich das der Beklagten, geführt habe. Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nachdem das Darlehen mangels Zahlungen gekündigt worden war und die Zwangsversteigerung des Grundstücks drohte, lag es im Interesse und entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, die Schuld zur Abwendung der Zwangsversteigerung zu tilgen. Daran vermögen die von der Revision angeführten Gesichtspunkte, dass die Absicherung der Umfinanzierung auf dem gemeinsamen Grundstück stattgefunden habe und das Darlehen nur aus steuerlichen Gründen sowie wegen der Landeszuschüsse von der Beklagten allein aufgenommen worden sei, nichts zu ändern. Auch die Nutzung des Grundstücks als dingliche Sicherheit steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der Ablösung des Darlehens ein Geschäft der Beklagten geführt, nicht entgegen. Der Kläger kann deshalb gemäß §§ 683, 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Dass er seinerseits ein Darlehen aufnehmen musste, um die Zahlung erbringen zu können, vermag daran nichts zu ändern. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung der Parteien ist die Beklagte verpflichtet, das Darlehen für das von ihr allein genutzte Gebäude Nr. 7 weiterhin zu bedienen. Die bestehenden Kredite sollten unberührt bleiben. Müsste sie dagegen nur den Kapitaldienst für das von dem Kläger aufgenommene Darlehen übernehmen, entspräche das nicht der Vereinbarung, weil sie nicht mehr Darlehensnehmerin war. Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob und gegebenenfalls wie sich die Übernahme der Lasten aus der Finanzierung der Immobilien auf die Nutzungsentgeltansprüche auswirkt.

34

5. Hinsichtlich des Ausgleichs für den Wasserverbrauch vertritt die Revision die Auffassung, dass der Maßstab nach Ziffer 5 der Vereinbarung nicht zugrunde gelegt werden könne; jedenfalls bei den verbrauchsabhängigen Kosten führe diese nicht zu einem gerechten Ausgleich. Die Beklagte habe vorgetragen, dass sie den Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert habe, eine separate Wasseruhr für das von ihr genutzte Gebäude zu installieren, weil er aufgrund der Tierhaltung erhebliche Wasser- und Abwasserkosten verursache. Wenn aber der überwiegende Teil der Kosten für Wasser- und Abwasser auf den Verbrauch durch den Kläger zurückzuführen sei, widerspreche es dem in Ziffer 5 der Vereinbarung vereinbarten Lastenausgleich, wenn der Kläger sich auf gesetzliche Regelungen berufe, nach denen er einen hälftigen Erstattungsanspruch habe.

35

Auch damit hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aufteilung der Wasser- und Abwasserkosten jeweils zur Hälfte damit begründet, dass eine Abweichung von der Regelung des § 742 BGB nicht veranlasst sei, weil der Wortlaut der Abreden der Parteien für einen - der gesetzlichen Regelung vorgehenden - abweichenden Verteilungsmaßstab nichts hergebe. Damit hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, nach denen der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, nicht beachtet. Es hat sich insbesondere nicht die nahe liegende Frage vorgelegt, ob das mit Ziffer 5 der Vereinbarung angestrebte Ziel eines Lastenausgleichs beider Seiten nicht ein angemessener Ausgleich sein sollte. Mangels rechtsfehlerfreier Auslegung kann das Berufungsurteil deshalb auch in diesem Punkt keinen Bestand haben.

36

6. Das gilt gleichermaßen für die Bestätigung der uneingeschränkten Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von den auf die beiden neu aufgenommenen Darlehen zu zahlenden Zinsen. Wenn die Beklagte im Umfang des ehemals von ihr allein aufgenommenen Darlehens die Darlehensvaluta - wie ausgeurteilt - an den Kläger zahlen muss, kann das Darlehen getilgt werden, so dass dann keine weiteren Zinsen anfallen. Entsprechendes gilt für die Umschuldung der weiteren Kredite, die hinsichtlich der auf die Beklagte entfallenden Anteile bereits in die vorgenommene Abrechnung eingeflossen sind.

37

7. Die Revision macht schließlich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Berufungsgericht angenommen habe, der Abfindungsanspruch der Beklagten sei durch Zahlung eines Betrags von 15.000 € teilweise getilgt worden. Die Annahme sei unzutreffend. Damit kann die Revision allerdings nicht durchdringen.

38

Das Revisionsgericht ist an die beanstandete tatbestandliche Feststellung gebunden, auch wenn sich diese in den Entscheidungsgründen befindet (vgl. BGH Beschluss vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96 - NJW 1997, 1931), weil die Beklagte es versäumt hat, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09 - WM 2010, 976 Rn. 6 f. und BGHZ 182, 76 = WM 2009, 1597 Rn. 11).

III.

39

Das angefochtene Urteil kann danach im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

40

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es in der Regel angemessen ist, die Lastentragung des eine Immobilie allein nutzenden Miteigentümers in der Form zu berücksichtigen, dass der auf den anderen Ehegatten entfallende Anteil der Lasten dem festzusetzenden Nutzungsentgelt gegengerechnet wird. Die Festsetzung eines Nutzungsentgelts entfällt jedenfalls dann, wenn Lasten und zuzurechnender Nutzungswert sich in etwa entsprechen (Senatsurteil vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822, 824; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 135).

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling

Von Rechts wegen

Verkündet am: 3. Februar 2016

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