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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2016, Az.: XI ZR 81/15
Beschränkung der Revisionszulassung; Ausgleichsanspruch unter Mitbürgen in Fällen des Feststehens der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13614
Aktenzeichen: XI ZR 81/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020216BXIZR81.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 29.01.2015 - AZ: 12 U 50/13

nachgehend:

BGH - 27.09.2016 - AZ: XI ZR 81/15

BGH, 02.02.2016 - XI ZR 81/15

Redaktioneller Leitsatz:

Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
am 2. Februar 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Klageforderung nicht auf §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB stützt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.710,93 €.

Gründe

I.

1

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den Anspruch des Klägers gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

2

1. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 15; Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils ausgeführt, es lasse "die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO zu mit Rücksicht auf seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung zum Ausgleichsanspruch unter Mitbürgen in Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststeht". Daraus geht hervor, dass das Berufungsgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als es seine Rechtsauffassung zum Ausgleichsanspruch unter Mitbürgen bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners für tragend hielt. Dies war nach der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Auffassung des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich des Anspruchs gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB, aber nicht hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruches gemäß §§ 683, 670 BGB der Fall.

3

2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.

4

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 18 mwN). Dies trifft auf den Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB in Höhe von 21.710,93 € (20,69% von 104.934,43 €) im Verhältnis zu dem Anspruch gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB in Höhe von 62.070 € (20,69% von 300.000 €) zu. Die Ansprüche können voneinander abgrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte der Beklagte seine Revision auch selbst auf den Anspruch gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB beschränken können. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht.

II.

5

Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, auch nicht auf die vom Beklagten hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Der Beklagte hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber

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