Beschl. v. 28.01.2016, Az.: 2 StR 374/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 09.03.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u. a.
BGH, 28.01.2016 - 2 StR 374/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte J. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Besitzes eines Butterflymessers schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer
Appl
Eschelbach
Zeng
Bartel
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