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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2016, Az.: XII ZB 519/15
Begründung eines Betreuungsbedarfs durch die Gefahr des Entstehens nicht erfüllbarer Verbindlichkeiten; Iisolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10722
Aktenzeichen: XII ZB 519/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Witten - 07.01.2015 - AZ: 20 XVII 394/13 St

LG Bochum - 31.07.2015 - AZ: I-7 T 72/15

Fundstellen:

BtPrax 2016, 117-118

FamRZ 2016, 627

FF 2016, 173

FGPrax 2016, 86

FuR 2016, 347-348

JurBüro 2016, 331

JZ 2016, 174

JZ 2016, 178

MDR 2016, 329-330

NJW-RR 2016, 1027-1029

Rpfleger 2016, 346-348

ZNotP 2016, 327-329

BGH, 27.01.2016 - XII ZB 519/15

Amtlicher Leitsatz:

  1. a)

    Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen.

  2. b)

    Neigt ein Betroffener krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649).

  3. c)

    Droht der Betroffene durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträgen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren, so kann das die Annahme einer die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordernden erheblichen Gefahr für sein Vermögen rechtfertigen.

  4. d)

    Zur Frage, wann die Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht wesentlich im Sinne des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31. Juli 2015 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 7. Januar 2015 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Aufgabenkreis des Betreuers wird erweitert und umfasst nun sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie alle weiteren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung jeglicher Ansprüche des Betroffenen betreffend (vermeintliche) ärztliche Atteste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum Gegenstand haben. Der Betroffene bedarf zur Wirksamkeit der vom Aufgabenkreis umfassten Willenserklärungen der Einwilligung des Betreuers.

Das Amtsgericht wird spätestens bis zum 6. März 2017 über Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Staatskasse hat dem Betroffenen die Hälfte seiner im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der 1967 geborene Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises seines Betreuers. Er leidet seit gut zehn Jahren an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die dadurch geprägt ist, dass er den Verlust seiner Arbeitsplätze sowie seine spätere Einstufung als erwerbsunfähig wahnhaft verarbeitet. Bis in das Jahr 2013 hinein machte er beim Sozialgericht 13 Streitverfahren gegen die Träger der Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie gegen die Bundesagentur für Arbeit anhängig, in denen sein Vortrag vor allem um ein angebliches - tatsächlich nicht existentes -, nicht zu den Akten genommenes Gutachten und eine Art gesonderte Akte kreiste. Im September 2013 regte das Sozialgericht schließlich die Errichtung einer Betreuung an.

2

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 9. Dezember 2013 und persönlicher Anhörung des Betroffenen am 6. März 2014 bestellte das Amtsgericht im März 2014 einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis "sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten, gerichtlich wie auch außergerichtlich" und ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt vor allem deshalb an, weil dem Betroffenen eine Missbrauchsgebühr drohte. Als Überprüfungszeitpunkt wurde der 6. März 2017 festgelegt. Die Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 zurück.

3

Nachdem der Betreuer die noch anhängigen Klagen vor dem Sozialgericht zurückgenommen hatte, erhob der Betroffene beim Amtsgericht eine Zivilklage gegen die Stadt W., mit der er deren Verurteilung zur Bekanntgabe "der Personalien des [ihm] weiterhin unbekannten früheren Arztes/Gutachters" begehrte. Daraufhin hat das Betreuungsgericht ohne erneute Begutachtung und Anhörung des Betroffenen die Betreuung mit Beschluss vom 7. Januar 2015 auf "sämtliche gerichtliche wie außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere die Geltendmachung von Auskunfts- und/oder Leistungsklagen, die (vermeintliche) ärztliche Atteste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum Gegenstand haben", erweitert und hierfür einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet sowie als Überprüfungszeitpunkt den 24. März 2021 bestimmt.

4

Die Beschwerde des Betroffenen ist - bis auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Überprüfungszeitpunkts - erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen UmfangErfolg.

6

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, sei die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Betroffenen für den von der erweiterten Betreuung erfassten Aufgabenkreis gegeben. Der Betroffene könne sich in allen in dem Gutachten genannten juristischen Angelegenheiten nicht selbst vertreten. Die Einholung eines neuen Gutachtens und eine erneute Anhörung des Betroffenen seien nicht erforderlich, weil es sich um eine nicht wesentliche Erweiterung der Betreuung handele. Unwesentlich seien Erweiterungen, die lediglich eine Ergänzung eines bestehenden Aufgabenkreises beinhalteten.

7

Die Betreuung sei auch erforderlich. Eine Vermögensgefährdung habe sich durch das zivilrechtliche Klageverfahren manifestiert. Darüber hinaus habe der Betroffene seine Bemühungen um Auskunft bzw. Schadensersatz wegen ihm unbekannter Unterlagen im Jahre 2015 auch gegenüber einem Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes, gegenüber dem Landkreis und in zwei Beratungshilfeverfahren weitergeführt. Diesen Vermögensgefährdungen könne nur durch einen Einwilligungsvorbehalt entgegengewirkt werden. Die Erweiterung auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten müsse erfolgen, um alle wahnbedingten Aktivitäten des Betroffenen lückenlos zu erfassen. Dass damit der Betreuung auch Rechtsstreitigkeiten mit anderem Inhalt unterfielen, belaste den Betroffenen nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass es zu solchen komme.

8

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweisestand.

9

a) Gemäß § 1908 d Abs. 3 und 4 BGB sind der Aufgabenkreis des Betreuers und der Einwilligungsvorbehalt zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Hierfür gelten die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts entsprechend, so dass auch insoweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 1896 ff. BGB vorliegen müssen.

10

Die bei der Erweiterung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Regeln legt § 293 FamFG unter weitgehendem Verweis auf die Vorschriften über die Anordnung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts fest. § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG sieht allerdings vor, dass es der persönlichen Anhörung und der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn die beabsichtigte Erweiterung nicht wesentlich ist.

11

b) Das Landgericht hat zutreffend das Vorliegen dieser materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Aufgabenkreises bejaht. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber zu Recht gegen den Umfang der angeordneten Erweiterung, weil sich diese nicht nur auf die rechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zu dem beim Betroffenen bestehenden Wahnsystem beschränkt.

12

aa) Der Betroffene leidet mit seiner schizophrenen Psychose an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt. Krankheitsbedingt unterliegt er der Fehlvorstellung, es existierten seine Gesundheit betreffende, vor ihm geheim gehaltene Unterlagen, an die er gerichtlich und außergerichtlich zu kommen versucht bzw. wegen derer er Schadensersatz begehrt.

13

bb) Das Landgericht hat dem Grundsatz nach zu Recht angenommen, dass diese wahnbedingte Rechtsverfolgung einen Betreuungsbedarf begründet.

14

Sie birgt die Gefahr einer finanziellen Schädigung des Betroffenen, weil sie zu gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten führt. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betroffene nicht über Vermögen verfüge und aus den bisherigen Gerichtsverfahren nicht für angefallene Kosten in Anspruch genommen worden sei. Auch das Entstehen von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, ist ein Vermögensschaden (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 902, 904; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1903 BGB Rn. 34; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 10). Die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, dass der Eintritt eines solchen Schadens drohe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

15

Zwar muss mit der Bestimmung der rechtlichen Vertretung als Aufgabenkreis regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, wofür die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht, wenn damit nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises beabsichtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie hier - der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 11 mwN). Mithin haben die Vorinstanzen dem Grundsatz nach zu Recht einen isolierten Betreuungsbedarf für die rechtliche Vertretung des Betroffenen in den wahnbedingten Angelegenheiten bejaht.

16

cc) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, es fehle an den notwendigen Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschluss des freien Willens des Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 1a BGB. Bei der Einrichtung der Betreuung ist das Landgericht - wie auch das Amtsgericht - zu der Feststellung gelangt, dass es dem Betroffenen am freien Willen mangelt. Angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige in seinem im Dezember 2013 erstatteten Gutachten ausführlich die wahnhafte Verarbeitung der Geschehnisse durch den Betroffenen sowie dessen Unfähigkeit, dieses Wahnhafte zu erkennen, dargelegt hatte, war dies rechtlich zutreffend. Denn ohne die damit jedenfalls insoweit aufgehobene Einsichtsfähigkeit ist eine freie Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB nicht möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 14 und vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648 Rn. 11 ff. mwN). Auf diese Feststellungen hat das Landgericht nunmehr Bezug genommen.

17

dd) Ein Betreuer durfte für den Betroffenen aber nur für solche rechtlichen Angelegenheiten bestellt werden, die sich auf die ihm vermeintlich vorenthaltenen Unterlagen beziehen. Zum einen hat der Sachverständige in seinem vom Landgericht in Bezug genommenen Gutachten eine wahnhafte Verarbeitung und damit die Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), ausschließlich für die auf die tatsächlich nicht existierenden Unterlagen bezogene Rechtsverfolgung festgestellt. Und zum anderen sind anderweitige rechtliche Auseinandersetzungen, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss selbst erkennt, nicht absehbar, so dass eine Betreuung insoweit auch bei Vorliegen eines Betreuungsbedarfs im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB wäre. Die vom Beschwerdegericht angeführte Notwendigkeit, alle wahnbedingten Aktivitäten des Betroffenen lückenlos zu erfassen, kann weder als Rechtfertigung für einen das erforderliche Maß übersteigenden Aufgabenkreis dienen noch gebietet sie einen solchen.

18

ee) Dass Amts- und Landgericht für die von der Wahnvorstellung des Betroffenen erfassten Angelegenheiten auch die Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht haben, hält entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung rechtlicher Nachprüfung stand. Droht der Betroffene wie hier durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträgen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, rechtfertigt das die Annahme einer erheblichen Gefahr für sein Vermögen (vgl. KG BtPrax 2007, 84, 85; BayObLG FamRZ 1998, 454, 455 und Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 3Z BR 203/96 - Rn. 13; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1903 BGB Rn. 33 mwN; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 9; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1903 Rn. 4; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1903 Rn. 53, 55 mwN).

19

ff) Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifennicht durch.

20

(1) Der Betroffene ist zwar von den Vorinstanzen zu der Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht nochmals angehört worden, und es wurde hierzu auch kein neues Gutachten eingeholt. Wie das Landgericht aber im Ergebnis zutreffend ausführt, war die Erweiterung nicht wesentlich im Sinne des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG, so dass diese Verfahrensschritte nicht zwingend waren. Denn der mit der Erweiterung in ihrem zutreffenden Umfang - also bezogen allein auf die Rechtsverfolgung in den von der wahnhaften Vorstellung des Betroffenen erfassten Angelegenheiten - verbundene Eingriff in die rechtliche Selbstbestimmung des Betroffenen ist objektiv von geringem Gewicht. Es handelt sich um einen eng begrenzten Ausschnitt aus dem Spektrum der grundsätzlich möglichen rechtlichen Streitigkeiten und zudem lediglich um eine Fortschreibung des bereits mit der ursprünglichen Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts verbundenen Eingriffs, die allein dadurch bedingt ist, dass der Betroffene mit dem letztlich identischen Anliegen vom Sozialrecht auf andere Rechtsgebiete ausweicht.

21

(2) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt allerdings voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828 Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung noch gerecht, indem sie zur Sachdarstellung auf den vorausgegangenen Landgerichtsbeschluss vom 24. Oktober 2014 Bezug nimmt. In diesem waren die - verfahrensfehlerfrei erfolgte amtsgerichtliche Anhörung und deren Ergebnis dargestellt.

22

(3) Auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gebot im vorliegenden Fall weder eine nochmalige Anhörung noch die erneute Einholung eines Gutachtens. Die für die zu treffende Entscheidung erforderlichen Feststellungen ließen sich ohne weiteres aus den vor der Erstentscheidung durchgeführten Ermittlungen und der aktenkundigen Verlegung der wahnbedingten rechtsverfolgenden Aktivitäten des Betroffenen vom sozialgerichtlichen in den zivilrechtlichen Bereich entnehmen.

23

3. Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts ist auf diejenigen rechtlichen Angelegenheiten zu beschränken, in denen der Betroffene aufgrund seiner wahnbedingten Fehlvorstellung Ansprüche wegen nicht existierender Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand geltend macht. Insoweit ist die Beschwerdeentscheidung nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde jedoch Erfolg. Soweit mit der Erstbestellung des Betreuers sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten - ohne Beschränkung auf wahnbedingte Aktivitäten - in den Aufgabenkreis aufgenommen worden sind, war das nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

24

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

Guhling

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