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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2016, Az.: V ZR 108/15
Annahme einer Wohnungseigentumssache bei Streitigkeiten über die angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11415
Aktenzeichen: V ZR 108/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZR108.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 15.04.2015

Fundstellen:

DStR 2016, 16

EWiR 2016, 647

FMP 2016, 75

FMP 2016, 113

JZ 2016, 252

MDR 2016, 641-642

MietRB 2016, 106

NJW-RR 2016, 463

NJW-Spezial 2016, 321

NZG 2016, 461

NZM 2016, 322

WM 2016, 1241-1242

WuM 2016, 247-248

ZAP EN-Nr. 263/2016

ZAP 2016, 347

ZIP 2016, 545-546

ZMR 2016, 382

ZWE 2016, 189

BGH, 21.01.2016 - V ZR 108/15

Amtlicher Leitsatz:

WEG § 43 Nr. 2;

HGB § 128

Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer vom 15. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.151,78 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Beklagten zu 2 und 3 die Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014. Wohnungseigentümerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Beklagten zu 2 und 3 sind deren ehemalige Gesellschafter. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, weil der Rechtsstreit die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter einer GbR für Hausgeldrückstände betrifft und damit Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG ist.

3

1. Gemäß § 43 Nr. 2 WEG sind Wohnungseigentumssachen "Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern". Allerdings besteht keine Einigkeit darüber, ob auch die persönliche Haftung des Gesellschafters gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände unter diese Norm fällt. Teils wird dies bejaht (BayObLGZ 1988, 368, 369 f. für § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG aF; AG Hohenschönhausen, ZMR 2007, 153; Suilmann in Jennißen, § 43 Rn. 28; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1987, 1368 für § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG aF), teils aber auch verneint (LG Hamburg ZMR 2002, 870; Roth in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 83).

4

2. Der Senat sieht Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG an.

5

a) § 43 WEG ist nach der Rechtsprechung des Senats weit auszulegen. Die Norm ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141 ff.), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht (Senat, Urteil vom 21. November 2013 - V ZR 269/12, NJW-RR 2014, 710 Rn. 6) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NZM 2012, 732 Rn. 6).

6

b) Daran gemessen ist auch die persönliche Haftung des Gesellschafters der Wohnungseigentümerin gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände einzubeziehen; dies gilt in gleicher Weise für die Haftung des Gesellschafters einer GbR gemäß § 128 HGB analog (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490 Rn. 23 ff. [BGH 03.05.2007 - IX ZR 218/05] mwN) sowie die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter (vgl. § 160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB). Die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein. Da sie akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zu der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen stellen, und der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten Gerichte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der Gesellschaft gefordert.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

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