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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2016, Az.: V ZB 175/13
Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Kostengrundentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10455
Aktenzeichen: V ZB 175/13
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 18.05.2012 - AZ: 319 O 48/12

OLG Hamburg - 06.05.2013 - AZ: 11 U 109/12

BGH, 21.01.2016 - V ZB 175/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 19 - vom 18. Mai 2012 - 319 O 48/12 - einstweilen einzustellen, wird für die Zeit ab dem 2. Februar 2016 zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Dem Kläger ist die Befugnis eingeräumt worden, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. Der Rechtsstreit ist derzeit wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochen.

2

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten betreibt gemäß §§ 104, 126 ZPO im eigenen Namen wegen der gegen den Kläger festgesetzten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Zwangsvollstreckung. Der Kläger beantragt unter Hinweis darauf, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei und ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, die Zwangsvollstreckung aus der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Der Senat hat diesem Antrag vorläufig bis zum 1. Februar 2016 stattgegeben und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

II.

3

Der Einstellungsantrag des Klägers ist nicht begründet.

4

1. Der Senat kann über den Antrag trotz der Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 ZPO) entscheiden, weil es sich bei dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht um eine Prozesshandlung "in Ansehung der Hauptsache" i.S.d. § 249 Abs. 2 ZPO handelt (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 576 [OLG Bamberg 16.12.1988 - 5 U 133/88]; MüKoZPO/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 249 Rn. 15, Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 9).

5

2. Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

6

a) Die Entscheidung, ob im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen oder eine Anordnung mit anderem Inhalt zu treffen ist, steht im Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts. Richtet sich - wie hier - die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, durch den die Berufung des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO), ist der Schuldner so zu stellen, wie er stünde, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1989 - III ZB 39/89, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 einstweilige Anordnung 1; Beschluss vom 27. August 1993 - IV ZB 14/93, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 einstweilige Anordnung 2, jeweils zu § 519b Abs. 2 ZPO aF und § 573 Abs. 3 ZPO aF; siehe auch Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 7 ff.). Dies führt - bei Nichtzulassung der Revision über die Verweisungsvorschrift des § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO - zur Anwendung des § 719 Abs. 2 ZPO.

7

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Ein gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt nur für diese Instanz und wirkt nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus. Er kann nicht den erforderlichen Antrag nach § 712 ZPO ersetzen, der dahin geht, dass das Berufungsgericht auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll (Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5 f.; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZR 65/14, NJW-RR 2014, 969 Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2013 - XII ZR 114/13, GuT 2013, 217 Rn. 5 jeweils mwN). Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung scheidet auch die Auslegung eines Antrags gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO als gemäß § 712 ZPO aus (Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 6).

8

c) Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger kein Vollstreckungsschutz zu gewähren. Er hat im Berufungsverfahren durch Schriftsatz vom 11. Januar 2013 lediglich einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 719, 707 ZPO gestellt, nicht aber einen solchen gemäß § 712 ZPO. Er hat auch in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 18. Januar 2016 keine Umstände vorgetragen, nach denen es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen. Entgegen seiner Auffassung war ein solcher Antrag nicht deshalb entbehrlich, weil er sich bereits in dem Einstellungsantrag vom 11. Januar 2013 auf Umstände berufen hat, die möglicherweise eine Einstellung gemäß § 712 ZPO gerechtfertigt hätten.

9

d) Im Übrigen lässt sich ein durch die Vollstreckung nicht zu ersetzender Nachteil des Klägers i.S.d. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit einer Vermögenslosigkeit des Beklagten nicht begründen. Wird die vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung des Landgerichts, auf deren Grundlage der Rechtsanwalt des Beklagten seine Gebühren und Auslagen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Kläger beitreiben möchte, aufgehoben oder abgeändert, erlischt das Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts. Dem Kläger erwächst in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO unmittelbar gegen den Rechtsanwalt. Unabhängig davon kann der Kläger bei einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung die an den Anwalt gezahlten Kosten gegen diesen rückfestsetzen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11, NJW-RR 2013, 186 Rn. 9 f.). Dass auch Rückerstattungsansprüche gegen den Rechtsanwalt des Beklagten nicht durchsetzbar sind, behauptet der Kläger nicht.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

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