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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.2016, Az.: II ZB 23/14
Abänderung eines Beschlusses auf eine sofortige Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10036
Aktenzeichen: II ZB 23/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:180116BIIZB23.14.1

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 30.01.2012 - AZ: 33 O 128/06 (AktE)

OLG Düsseldorf - 28.08.2014 - AZ: I-26 W 9/12 (AktE)

Rechtsgrundlage:

§ 567 ZPO

BGH, 18.01.2016 - II ZB 23/14

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2015 wird dahin berichtigt, dass es im Tenor heißen muss:

"Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, unter Verwerfung der sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1 und des gemeinsamen Vertreters sowie unter Verwerfung der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten sofortigen Beschwerden und Zurückweisung der gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14, 15, 16, 17, 21 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfvom 30. Januar 2012 wie folgt abgeändert:

..."

Bergmann

Strohn

Drescher

Born

Sunder

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