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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2016, Az.: IX ZB 76/15
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich Einreichung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10454
Aktenzeichen: IX ZB 76/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140116BIXZB76.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neumünster - 18.03.2015 - AZ: 32 C 1319/14

LG Kiel - 18.09.2015 - AZ: 1 S 193/15

Rechtsgrundlage:

§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO

BGH, 14.01.2016 - IX ZB 76/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 14. Januar 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe der Beklagten vom 12. Dezember 2015 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da sie nicht - wie gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wurde. Diese Bestimmungen verstoßen weder gegen deutsches Verfassungsrecht (BVerfGE 106, 216, 219 ff [BVerfG 31.10.2002 - 1 BvR 819/02]; BVerfG NJW 2008, 1293, 1294 [BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07]) noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007, 59519/00, Staroszczyk/Polen, NJW 2008, 2317). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der zitierten Entscheidung eine Regelung des polnischen Zivilprozessrechts gebilligt, nach der eine an einem zivilgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei bei der Abfassung ihrer Revision gegen ein Urteil eines zweitinstanzlichen Gerichts durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand vertreten sein müsse und die von der Partei selbst und ohne Rechtsvertretung abgefasste Revision vom Gericht verworfen werde, und ausdrücklich ausgeführt, ein solches Erfordernis könne für sich genommen nicht als Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 6 EMRK angesehen werden (EGMR, aaO Rn. 130). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für das Rechtsbeschwerdeverfahren, das der Gesetzgeber bewusst revisionsähnlich ausgestaltet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513).

Kayser

Gehrlein

Vill

Grupp

Schoppmeyer

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