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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2016, Az.: 5 StR 502/15
Ausländerrechtliche Folgen als bestimmende Strafzumessungsgründe; Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse des Ausländers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21955
Aktenzeichen: 5 StR 502/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120116B5STR502.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 24.06.2015

Fundstelle:

StV 2017, 379

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 12.01.2016 - 5 StR 502/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist.

Sander

Schneider

Dölp

Bellay

Feilcke

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