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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2016, Az.: 1 StR 602/14
Berichtigung des Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10103
Aktenzeichen: 1 StR 602/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120116B1STR602.14.0

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung
hier: Berichtigung

BGH, 12.01.2016 - 1 StR 602/14

Tenor:

wird der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen dahin berichtigt, dass es in Randnummer 18 heißen muss:

"Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2005 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB ..."

anstatt

"Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2000 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB ...".

Cirener

Radtke

Mosbacher

Fischer

Bär

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 28.07.2015 - 1 StR 602/14

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