Beschl. v. 17.12.2015, Az.: III ZB 128/15
BGH, 17.12.2015 - III ZB 128/15
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Tenor:
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Kläger nimmt das beklagte Land vor dem Oberlandesgericht Hamm auf Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines amtsgerichtlichen Verfahrens in Anspruch. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 hat das Oberlandesgericht Hamm den Streitwert vorläufig auf 31.200 € festgesetzt. Dementsprechend wurde der Kläger mit Vorschussrechnung vom 2. November 2015 zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1212 VV GKG) in Höhe von 1.764 € aufgefordert. Gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2015 wendet sich der Kläger mit der "Nichtzulassungsbeschwerde".
Das Rechtsmittel, das der Senat als Beschwerde gegen die Anordnung einer Gerichtskostenvorauszahlung nach § 63 Abs. 1 Satz 2, § 67 GKG versteht, ist unstatthaft. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG findet eine Beschwerde, mit der Einwendungen gegen die Vorschussanforderung geltend gemacht werden, an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
Liebert
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