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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 2 StR 469/15
Positive Gefahrenprognose zur Behung weiterer Straftaten nach der Begehung einer Rauschtat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35237
Aktenzeichen: 2 StR 469/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:161215B2STR469.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stralsund - 30.06.2015

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 StGB

Fundstellen:

StraFo 2016, 122

StV 2016, 734

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge

BGH, 16.12.2015 - 2 StR 469/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht als Grundlage für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nicht aus.

  2. 2.

    Stützt der Tatrichter seine Prognose auf ein von einem Sachverständigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument, hat er darauf zu achten, dass es im Einzelfall tauglich ist.

  3. 3.

    Selbst dann bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer differenzierten Einzelfallanalyse.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30. Juni 2015 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und dass er wegen einer rechtswidrigen Tat zu verurteilen ist, die er im Rausch begangen hat. Die Gefahr, dass er infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat das Landgericht allerdings allein anhand einer Auswertung "des Prognoseinstruments HCR-20" durch die gerichtliche Sachverständige festgestellt. Eine nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht aber als Grundlage für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nicht aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02, BVerfGE 109, 190, 242). Herkunft und Bedeutung von Angaben aufgrund eines statistischen Prognoseinstruments sind unklar und erlauben für sich genommen eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der Gefahrenprognose nicht. Stützt der Tatrichter seine Prognose auf ein von einem Sachverständigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument, hat er darauf zu achten, dass es im Einzelfall tauglich ist. Selbst dann bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer differenzierten Einzelfallanalyse (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 3 StR 169/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 8). Daran fehlt es hier.

3

Das Landgericht hat es im Übrigen versäumt, die voraussichtliche Therapiedauer und den Umfang eines Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel festzulegen.

4

Ein Grund zur Erstreckung der Urteilsaufhebung auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat, gemäß § 357 StPO besteht nicht. Für ihn hat das Landgericht immerhin darauf hingewiesen, dass "in der klinischen Gesamtschau" von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. Insoweit liegt nicht dieselbe Rechtsverletzung vor.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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