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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2015, Az.: IX ZA 27/15
Herleitung der Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten; Benennung von Umständen bzgl. einer Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36524
Aktenzeichen: IX ZA 27/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:151215BIXZA27.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 30.03.2015 - AZ: 11 O 100/14

OLG Karlsruhe - 10.09.2015 - AZ: 8 U 92/15

BGH, 15.12.2015 - IX ZA 27/15

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Ein Ablehnungsgesuch, das sich unterschiedslos gegen sämtliche in der Sache erkennenden Richter wendet, ohne konkrete Umstände zu benennen, ist unzulässig.

2.

Die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein bei dem Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren bedarf keiner Begründung, da die Entscheidung unanfechtbar ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 15. Dezember 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers vom 22. November 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über das Ablehnungsgesuch, die Gehörsrüge, die Berichtigung des Tatbestandes und die Ergänzung des Urteils wird abgelehnt.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 22. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 22. November 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Anträge vom 22. November 2015 auf Berichtigung des Tatbestandes und Ergänzung des Urteils hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 10. November 2015 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, nv; vom 11. Mai 2015 - IX ZA 6/15, nv). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Antragsteller nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, wonach der Senatsbeschluss vom 10. November 2015 gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte verstoße. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen.

2

Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO).

3

2. Die zulässige Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 10. November 2015 ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein bei dem Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren keiner Begründung, da die Entscheidung unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 127 Rn. 3). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Die Gehörsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05, nv; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht ergeben. Der Antragsteller ist hierdurch nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

4

3. Eine Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) oder eine Ergänzung des Urteils (§ 321 ZPO) kommen nicht in Betracht. Die Entscheidung enthält weder Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, noch hat der Senat einen von einer Partei geltend gemachten Haupt- oder Nebenanspruch oder den Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen.

5

4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

6

5. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Grupp

Schoppmeyer

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