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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2015, Az.: 4 StR 501/15
Statthaftigkeit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35238
Aktenzeichen: 4 StR 501/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:151215B4STR501.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 08.05.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 15.12.2015 - 4 StR 501/15

Schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen, weist der Senat ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1994 - 5 StR 508/93 (NStZ 1994, 354) und das Urteil des Reichsgerichts vom 25. März 1926 - II 81/26 (RGSt 60, 163, 164) hin.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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