Beschl. v. 09.12.2015, Az.: 2 StR 480/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Gießen - 14.07.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 09.12.2015 - 2 StR 480/15
Redaktioneller Leitsatz:
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Fischer
Appl
Ott
Zeng
Bartel
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