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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2015, Az.: 2 StR 231/15
Verwerfung der Revisionen als unbegründet mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34668
Aktenzeichen: 2 StR 231/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:091215B2STR231.15.0

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 09.12.2015 - 2 StR 231/15

Redaktioneller Leitsatz:

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Appl

Ott

Zeng

Bartel

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