Beschl. v. 03.12.2015, Az.: IX ZA 32/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Offenbach - 19.05.2014 - AZ: 8 IN 2/13
LG Darmstadt - 04.09.2014 - AZ: 5 T 410/14
Fundstellen:
DB 2016, 6
DB 2016, 230
DZWIR 26, 145 - 146
EWiR 2016, 277
FMP 2016, 44-45
InsbürO 2016, 167
JZ 2016, 109
KTS 2016, 231-232
MDR 2016, 236
NJW 2016, 1015
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 372
NWB 2016, 246
NWB direkt 2016, 78
NZI 2016, 5
NZI 2016, 170
Rpfleger 2016, 241
StuB 2016, 123
VIA 2016, 20
WM 2016, 134-135
WuB 2016, 368
ZAP EN-Nr. 196/2016
ZAP 2016, 214
ZInsO 2016, 148
ZIP 2016, 85
ZVI 2016, 143
BGH, 03.12.2015 - IX ZA 32/14
Amtlicher Leitsatz:
InsO § 222 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346).
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Dezember 2015
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2014 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanzen haben den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall - anders als im Regelfall (§ 201 Abs. 1 InsO) - ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen (§ 286 InsO). Entscheidend für die Unzulässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläubiger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden. Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren beteiligt haben oder nicht (§ 301 Abs. 1 InsO). Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb nicht (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 1, § 226 Abs. 1 InsO). Die Begründung im Beschluss vom 7. Mai 2015 (aaO Rn. 15 f) gilt auch in einem solchen Fall.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
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