Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2015, Az.: IX ZA 32/14
Zulässigkeit einer Regelung im Insolvenzplan zum Ausschluss der Forderung in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote mangels Anmeldung der Forderung im Verfahren durch den Gläubiger im Fall einer beantragten Restschuldbefreiung des Schuldners
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33895
Aktenzeichen: IX ZA 32/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:031215IXZA32.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Offenbach - 19.05.2014 - AZ: 8 IN 2/13

LG Darmstadt - 04.09.2014 - AZ: 5 T 410/14

Fundstellen:

DB 2016, 6

DB 2016, 230

DZWIR 26, 145 - 146

EWiR 2016, 277

FMP 2016, 44-45

InsbürO 2016, 167

JZ 2016, 109

KTS 2016, 231-232

MDR 2016, 236

NJW 2016, 1015

NJW 2016, 8

NJW-RR 2016, 372

NWB 2016, 246

NWB direkt 2016, 78

NZI 2016, 5

NZI 2016, 170

Rpfleger 2016, 241

StuB 2016, 123

VIA 2016, 20

WM 2016, 134-135

WuB 2016, 368

ZAP EN-Nr. 196/2016

ZAP 2016, 214

ZInsO 2016, 148

ZIP 2016, 85

ZVI 2016, 143

BGH, 03.12.2015 - IX ZA 32/14

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 222 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Dezember 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2014 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanzen haben den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

2

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall - anders als im Regelfall (§ 201 Abs. 1 InsO) - ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen (§ 286 InsO). Entscheidend für die Unzulässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläubiger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden. Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren beteiligt haben oder nicht (§ 301 Abs. 1 InsO). Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb nicht (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 1, § 226 Abs. 1 InsO). Die Begründung im Beschluss vom 7. Mai 2015 (aaO Rn. 15 f) gilt auch in einem solchen Fall.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.