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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2015, Az.: IX ZR 37/15
Festsetzung von Gerichtskosten für einen Senatsbeschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32096
Aktenzeichen: IX ZR 37/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 07.08.2014 - AZ: 27 O 392/13

OLG Köln - 05.01.2015 - AZ: 15 U 162/14

BGH, 02.12.2015 - IX ZR 37/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 2. Dezember 2015
beschlossen:

Tenor:

Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 12. November 2015 werden im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufene Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 GKG).

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

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