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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2015, Az.: I ZB 75/15
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift i.R. der Beantragung der Eintragung einer Wort-Bild-Marke
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34664
Aktenzeichen: I ZB 75/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:021215BIZB75.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 09.03.2015 - AZ: 28 W (pat) 80/12

BGH, 02.12.2015 - I ZB 75/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. März 2015 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Anmelders, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Anmelders, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Anmelder hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung einer Wort-Bild-Marke beantragt. Die Markenstelle des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss des Bundespatentgerichts ist dem Anmelder am 21. Juli 2015 zugestellt worden. Der Anmelder hat mit am 22. August 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben Rechtsbeschwerde eingelegt und sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

2

II. Die Rechtsbeschwerde des Anmelders ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist und der Anmelder auch nicht binnen der Beschwerdefrist einen Verfahrenskostenhilfeantrag beim Rechtsbeschwerdegericht eingereicht hat. Soweit der Anmelder Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung der Rechtsbeschwerde beantragt hat, ist dieser Antrag zurückzuweisen.

3

1. Der Anmelder hat die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerdefrist versäumt. Er hat das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. März 2015 beim Bundesgerichtshof eingelegt (§ 85 Abs. 1 MarkenG). Dieser Beschluss ist ihm am 21. Juli 2015 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerde war deshalb bis zum Ablauf des 21. August 2015 beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Rechtsbeschwerdeschrift des Anmelders, die einen Verfahrenskostenhilfeantrag enthält, ist erst am 22. August 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

4

2. Da der Anmelder seinen Verfahrenskostenhilfeantrag für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt hat, ist dieser Antrag abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Fristversäumnis keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5

3. Der Antrag des Anmelders, ihm wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 88 Abs. 1 MarkenG, §§ 233 bis 238 ZPO), ist zurückzuweisen.

6

a) Der Anmelder hat vorgetragen, die am 21. Juli 2015 zugestellte Entscheidung des Bundespatentgerichts habe er erst am 23. Juli 2015 erhalten. Er beruft sich dabei auf "Streiks der Post". Damit hat er keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 236 Abs. 2 ZPO).

7

b) Ausweislich der bei der Akte des Bundespatentgerichts befindlichen Zustellungsurkunde ist dem Anmelder der zuzustellende Beschluss des Bundespatentgerichts am 21. Juli 2015 in den zu seiner Wohnung gehörigen Briefkasten eingelegt worden. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück als an den Anmelder zugestellt (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 180 ZPO). An diesem Tag begann die Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat (§ 85 Abs. 1 MarkenG) zu laufen. Dass der Anmelder diese Sendung möglicherweise erst zwei Tage später zur Kenntnis genommen hat, ist für das Anlaufen der Frist ohne Bedeutung.

8

c) Die Postzustellungsurkunde erbringt nach § 182 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen. Sie beweist deshalb die Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den Briefkasten an der Adresse des Anmelders zum angegebenen Tag. Der Anmelder hat schon nicht dargelegt, dass die Sendung - abweichend vom Inhalt der Postzustellungsurkunde - erst am 23. Juli 2015 in seinen Briefkasten eingelegt worden ist. Er hat vielmehr ausdrücklich eingeräumt, das Schriftstück sei am 21. Juli 2015 zugestellt worden. Soweit die Erklärung des Anmelders, er habe den Beschluss des Bundespatentgerichts erst am 23. Juli 2015 erhalten, dahin zu verstehen sein soll, dass der Beschluss erst an diesem Tag in seinen Briefkasten eingelegt worden sei, würde es ihm obliegen, zu beweisen, dass die Angaben auf der Zustellungsurkunde nicht zutreffen und der Zusteller eine Falschbeurkundung vorgenommen hat. Hierzu hat der Anmelder trotz eines gerichtlichen Hinweises, dass von einem Fristbeginn am 21. Juli 2015 auszugehen ist, nichts vorgetragen.

9

d) Inwieweit der Poststreik im Sommer 2015 den Anmelder gehindert haben soll, den in seinen Briefkasten eingelegten Beschluss des Bundespatentgerichts zur Kenntnis zu nehmen, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Selbst wenn der Anmelder jedoch erst am 23. Juli 2015 den Beschluss in den Händen gehalten haben sollte, ist nichts dafür ersichtlich, inwiefern ihn dies gehindert hätte, rechtzeitig bis zum Ablauf der durch die Zustellung am 21. Juli 2015 in Gang gesetzten Rechtsbeschwerdefrist am 21. August 2015 beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerdeschrift einzureichen oder einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen.

10

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

Schwonke

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