Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2015, Az.: 4 StR 478/15
Abänderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33129
Aktenzeichen: 4 StR 478/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 24.10.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 02.12.2015 - 4 StR 478/15

Redaktioneller Leitsatz:

Einer Schuldspruchänderung in der Revision kann § 265 Abs. 1 StPO entgegenstehen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub schuldig ist.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  
  

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die beantragte weitere Abänderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten (tateinheitliche Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung) kommt nicht in Betracht, weil die Feststellungen dies nicht tragen und einer solchen Änderung im vorliegenden Fall auch § 265 Abs. 1 StPO entgegenstehen würde.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.