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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2015, Az.: 4 StR 411/15
Statthaftigkeit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32789
Aktenzeichen: 4 StR 411/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 27.02.2015

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 02.12.2015 - 4 StR 411/15

Redaktioneller Leitsatz:

In entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB stehen dem Adhäsionskläger Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Februar 2015 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

  2. 2.

    Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert:

    1. a)

      Der Angeklagte S. wird verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € sowie Schadensersatz in Höhe von 15,30 € (Fahrtkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12. Juli 2014 sowie Schadensersatz in Höhe von 119,80 € (beschädigte Kleidung) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten für die Zeit vom 22. Dezember 2013 bis zum 11. Juli 2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 12. Juli 2014 zu zahlen.

    2. b)

      Insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    3. c)

      Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

      
      

    Der Senat berichtigt den Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Oktober 2015. In entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB stehen dem Adhäsionskläger Prozesszinsen allerdings erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs (§ 404 Abs. 2 StPO) folgenden Tag zu, hier also erst seit dem 12. Juli 2014 (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 187 Rn. 4).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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