Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2015, Az.: VI ZR 488/14
Weitere Mitwirkung des abgelehnten Richters in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs; Bestellung eines Notanwalts bei einer späteren Mandatsniederlegung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33128
Aktenzeichen: VI ZR 488/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 28.11.2012 - AZ: 1 O 314/09

OLG Karlsruhe in Freiburg - 16.10.2014 - AZ: 13 U 6/13

BGH, 26.11.2015 - VI ZR 488/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts vom 23. November 2015 wird abgelehnt.

Gründe

1

1. In den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ist der abgelehnte Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771 Rn. 20). So liegt es hinsichtlich des von der Klägerin am 22. Oktober 2015 angebrachten Ablehnungsgesuchs hier. Die Begründung ist auch bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung von vornherein untauglich.

2

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts war abzulehnen. Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 f.). So liegt es nach dem Vortrag der Klägerin hier aber nicht.

Galke

Stöhr

Offenloch

Oehler

Roloff

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.